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Nach dem Todesfall

Nach dem Todesfall: Rente, Erbe, Formalitäten

Text: Redaktion Abschiedswunsch
Fachlich geprüft: Bestattermeister:in
Stand: Oktober 2026 · 8 Minuten Lesezeit

Nach einem Todesfall laufen feste Fristen: Der Sterbefall muss spätestens am dritten Werktag beim Standesamt angezeigt werden (§ 28 PStG), ein Rentenvorschuss für Witwen und Witwer ist binnen 30 Tagen zu beantragen, ein Erbe kann nur sechs Wochen lang ausgeschlagen werden (§ 1944 BGB). Alles Übrige, etwa Verträge und Konten, hat meist einige Wochen Zeit.

Stand: Oktober 2026

Diese Seite ordnet, was nach dem Tod eines Angehörigen auf Sie zukommt, und zwar in der Reihenfolge, in der es eilt. Zu jedem Thema gibt es eine eigene Seite mit den Einzelheiten. Wenn Sie lieber abhaken, nutzen Sie unsere Checkliste Todesfall mit allen Fristen.

Welche Fristen gelten nach einem Todesfall?

Die meisten Fristen beginnen mit dem Tod oder damit, dass Sie vom Tod oder vom Erbe erfahren. Der Zeitstrahl zeigt die wichtigsten, von der ersten Woche bis zum ersten Jahr.

  1. Bis zum 3. Werktag Sterbefall beim Standesamt anzeigen (§ 28 PStG). Meist erledigt das der Bestatter. Danach gibt es die Sterbeurkunde.
  2. Innerhalb weniger Tage Bestattung nach der Frist des jeweiligen Bundeslandes. Ein gefundenes Testament unverzüglich beim Nachlassgericht abgeben (§ 2259 BGB).
  3. Erste Woche Arbeitgeber informieren, Sonderurlaub klären, Rentenversicherung, Krankenkasse, Bank und Vermieter benachrichtigen.
  4. Binnen 30 Tagen Vorschuss auf die Witwen- oder Witwerrente beim Renten Service der Deutschen Post beantragen, wenn der Partner Rente bezog.
  5. Binnen 6 Wochen Entscheiden, ob Sie das Erbe annehmen oder ausschlagen (§ 1944 BGB). Die Frist beginnt mit der Kenntnis vom Erbfall.
  6. Binnen 1 Monat ab Kenntnis Mietwohnung mit gesetzlicher Frist kündigen, wenn niemand den Mietvertrag übernimmt (§ 564 BGB).
  7. Binnen 3 Monaten Erbe beim Finanzamt anzeigen, sofern das Nachlassgericht oder ein Notar es nicht schon getan hat (§ 30 ErbStG).
  8. Binnen 12 Monaten Hinterbliebenenrente beantragen. Rückwirkend zahlt die Rentenversicherung höchstens für zwölf Kalendermonate (§ 99 Abs. 2 SGB VI).

Für die Ausschlagung gilt eine längere Frist von sechs Monaten, wenn der Verstorbene nur im Ausland wohnte oder Sie sich bei Fristbeginn im Ausland aufhalten (§ 1944 Abs. 3 BGB).

Rente: Was Hinterbliebene beantragen müssen

Witwen und Witwer erhalten für die drei Monate nach dem Sterbemonat die volle Rente des Verstorbenen weiter. Das nennt man Sterbevierteljahr. Eigenes Einkommen wird in dieser Zeit nicht angerechnet. Damit das Geld schnell kommt, gibt es einen Vorschuss: Der Antrag muss laut Deutscher Rentenversicherung innerhalb von 30 Tagen nach dem Tod beim Renten Service der Deutschen Post eingehen.

Der Vorschuss ersetzt nicht den eigentlichen Rentenantrag. Die Witwen- oder Witwerrente beantragen Sie zusätzlich bei der Rentenversicherung. Wer zu spät beantragt, verliert Geld: Rückwirkend gezahlt wird höchstens für zwölf Kalendermonate. Einzelheiten stehen auf den Seiten Sterbevierteljahr und Witwenrente.

Erbe: Annehmen, ausschlagen, nachweisen

Mit dem Tod geht das Vermögen auf die Erben über, und zwar mit allen Schulden. Wer nichts tut, hat das Erbe nach sechs Wochen angenommen. Bei Verdacht auf Überschuldung lohnt deshalb ein früher Blick in Kontoauszüge und Post. Ausschlagen können Sie beim Nachlassgericht oder über einen Notar.

Um sich gegenüber Banken und Grundbuchamt auszuweisen, brauchen Erben oft einen Erbschein. Liegt ein notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll vor, reicht das meist aus. Banken dürfen dann nicht pauschal einen Erbschein verlangen (BGH, Urteil vom 08.10.2013, XI ZR 401/12). Mehr dazu unter Erbschein beantragen.

Erbe annehmen

Sie erben Vermögen und Schulden. Sie tragen als Erben auch die Kosten der Beerdigung (§ 1968 BGB).

Erbe ausschlagen

Sie erben nichts und haften nicht für Schulden. Die Pflicht, für die Bestattung zu sorgen, kann nach Landesrecht trotzdem bestehen.

Was das für die Beerdigungskosten bedeutet, erklären Wer zahlt die Beerdigung? und Erbe ausgeschlagen: Wer zahlt dann?.

Arbeit: Sonderurlaub und Freistellung

Ein Anspruch auf bezahlte Freistellung ergibt sich aus § 616 BGB: Wer für kurze Zeit aus persönlichem Grund ohne eigenes Verschulden verhindert ist, behält seinen Lohn. Wie viele Tage das bei einem Todesfall sind, regeln meist Tarif- oder Arbeitsverträge. Die Regel kann vertraglich auch ausgeschlossen sein. Eine Übersicht nach Verwandtschaftsgrad finden Sie unter Sonderurlaub im Todesfall.

Geld: Wer zahlt Sterbegeld?

Die gesetzlichen Krankenkassen zahlen seit dem 1. Januar 2004 kein Sterbegeld mehr. Das Bundessozialgericht hat den Wegfall bestätigt (BSG, Urteil vom 13.12.2005, B 1 KR 4/05 R). Sterbegeld gibt es heute noch für Beamte, aus manchen Tarifverträgen und aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach einem Arbeitsunfall. Wer was zahlt, zeigt Sterbegeld von Krankenkasse, Rente und Arbeitgeber.

Beerdigungskosten können Sie unter Umständen steuerlich geltend machen, wenn der Nachlass sie nicht deckt. Wie das geht, steht unter Beerdigungskosten von der Steuer absetzen.

Verträge, Konten, Ämter: Wen Sie benachrichtigen

Viele Verträge enden nicht automatisch mit dem Tod. Für die meisten reicht eine Kopie der Sterbeurkunde und ein kurzes Schreiben. Bestellen Sie deshalb gleich mehrere Urkunden. Welche Verträge in welcher Reihenfolge dran sind und was für Konten und den digitalen Nachlass gilt, erklärt der Ratgeber Verträge und Konten nach dem Todesfall.

StelleWas zu tun istEile
RentenversicherungTod melden, Hinterbliebenenrente beantragenhoch
Krankenkasse, PflegekasseTod melden, Versichertenkarte zurückgebenhoch
BankTod melden, Daueraufträge prüfen, Vollmachten klärenhoch
VermieterTod melden, Fortsetzung oder Kündigung klärenmittel (1 Monat)
VersicherungenLebens- und Unfallversicherungen melden, Kfz- und Hausratversicherung umschreiben oder kündigenmittel
Strom, Gas, Telefon, Rundfunkbeitragummelden oder kündigenniedrig
Online-Konten, Abos, Vereinekündigen oder löschen lassenniedrig
Finanzamtletzte Steuererklärung des Verstorbenen durch die Erbenniedrig

Und wenn Sie sich um Immobilien kümmern müssen?

Geerbte Häuser und Wohnungen bringen eigene Fragen mit sich: Grundbuchberichtigung, laufende Kosten, Verkauf oder Vermietung. Den ersten Schritt, den Nachweis des Erbes, erklärt die Seite Erbschein beantragen.

Was die Familie jetzt für sich selbst regeln kann

Viele Angehörige erleben nach einem Trauerfall, wie viele Entscheidungen unter Zeitdruck fallen. Wer das den eigenen Kindern ersparen möchte, kann seine Wünsche schriftlich festhalten und die Kosten vorab regeln. Wie das geht, zeigt der Überblick Bestattungsvorsorge. Ein Vorsorgegespräch hat Zeit. Es muss nicht in den Wochen der Trauer stattfinden.

Häufige Fragen

Was muss man in der ersten Woche nach einem Todesfall erledigen?

Die Sterbefallanzeige beim Standesamt (bis zum dritten Werktag), die Bestattung innerhalb der Landesfrist und die Benachrichtigung von Arbeitgeber, Rentenversicherung, Krankenkasse und Bank. Den Großteil davon kann der Bestatter übernehmen.

Wie viele Sterbeurkunden braucht man?

Das hängt von der Zahl der Verträge ab. Rentenversicherung, Krankenkasse, Banken und Versicherungen verlangen meist eine Urkunde. Mehrere Standesämter, etwa Berlin, Hamburg und München, stellen Urkunden für Rentenzwecke gebührenfrei aus. Mehr dazu unter Sterbeurkunde beantragen.

Was passiert, wenn ich eine Frist verpasse?

Das hängt von der Frist ab. Wer die sechs Wochen für die Ausschlagung verpasst, hat das Erbe angenommen. Wer den Rentenvorschuss nicht binnen 30 Tagen beantragt, bekommt das Sterbevierteljahr später im regulären Verfahren. Beim Rentenantrag gehen Zahlungen verloren, die länger als zwölf Monate zurückliegen.

Muss ich das Konto des Verstorbenen sofort auflösen?

Nein. Das Konto läuft zunächst weiter, damit laufende Zahlungen wie die Miete abgebucht werden können. Über das Guthaben verfügen dürfen nur die Erben oder Bevollmächtigte mit einer Vollmacht über den Tod hinaus.

Quellen

  1. § 28 PStG, Anzeige des Sterbefalls, abgerufen 17.10.2026
  2. Sterbevierteljahr: Witwen und Witwer können Vorschuss beantragen, Deutsche Rentenversicherung, Meldung vom 07.10.2025, abgerufen 17.10.2026
  3. § 99 SGB VI, Beginn der Rente, abgerufen 17.10.2026
  4. § 1944 BGB, Ausschlagungsfrist, abgerufen 17.10.2026
  5. § 2259 BGB, Ablieferungspflicht, abgerufen 17.10.2026
  6. § 1968 BGB, Beerdigungskosten, abgerufen 17.10.2026
  7. § 564 BGB, Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem Erben, abgerufen 17.10.2026
  8. § 616 BGB, Vorübergehende Verhinderung, abgerufen 17.10.2026
  9. § 30 ErbStG, Anzeige des Erwerbs, abgerufen 17.10.2026
  10. Sterbeurkunde, Service Berlin, abgerufen 17.10.2026
  11. Sterbeurkunde beantragen, Hamburg Service, abgerufen 17.10.2026
  12. Sterbeurkunde, Standesamt München, abgerufen 17.10.2026
  13. BGH, Urteil vom 08.10.2013, XI ZR 401/12, Bericht, Legal Tribune Online, abgerufen 17.10.2026
  14. BSG, Urteil vom 13.12.2005, B 1 KR 4/05 R, Wegfall des Sterbegeldes, abgerufen 17.10.2026

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