Was ein Grab kostet, hängt stark von der Stadt ab: Ein Sargwahlgrab mit Erdbestattung kostet laut den Gebührensatzungen 2026 in Berlin 857 Euro für 20 Jahre, in Mainz 4.714 Euro für 30 Jahre. Ein Urnenreihengrab mit Beisetzung kostet zwischen 639 Euro in Berlin und 2.236 Euro in Köln. Der Atlas vergleicht 28 Städte, jeder Wert mit Quelle und Stand.
Stand: Oktober 2026
Friedhofsgebühren sind kein Marktpreis. Jede Stadt legt sie per Satzung fest, und kaum jemand kennt die Zahlen, bevor er sie braucht. Für diesen Atlas haben wir die Gebührensatzungen der städtischen Friedhöfe in 28 Städten ausgewertet, in allen 16 Landeshauptstädten und zwölf weiteren Großstädten: Grabgebühren für Urnen- und Sarggräber, Beisetzungsgebühren, Laufzeiten und Pflichtgebühren für die Unterhaltung der Friedhöfe. Unten finden Sie die Rangliste, die Einordnung, die Methodik und die Grenzen des Vergleichs.
Der Atlas: Friedhofsgebühren in 28 Städten
Der interaktive Vergleich stellt die Städte als sortierbare Balken dar, getrennt nach Grabart und ohne Beisetzung. Zu jeder Stadt sind Träger, Satzung, Stand und Besonderheiten hinterlegt, etwa wenn eine Gebühr je Jahr berechnet wird.
Rangliste: Grab und Beisetzung zusammen
Angehörige zahlen immer beides, das Grab und die Beisetzung. Die Tabelle rechnet deshalb beide Posten zusammen, einmal für das häufigste Urnengrab, einmal für das klassische Sarggrab. Rang 1 ist die teuerste Stadt. Trauerhalle, Grabstein und Pflege sind nicht enthalten. Für 20 Städte gibt es eine eigene Seite mit allen Gebühren, Friedhöfen und Ämtern vor Ort.
| Stadt | Urnenreihengrab + Beisetzung (Rang) | Sargwahlgrab + Erdbestattung (Rang) | Laufzeit Sargwahlgrab | Unterhaltung eingerechnet |
|---|---|---|---|---|
| Mainz | 1.028 € (18) | 4.714 € (1) | 30 J. | – |
| Wiesbaden | 1.109 € (17) | 4.492 € (2) | 30 J. | – |
| Bochum | 1.447 € (8) | 4.114 € (3) | 25 J. | – |
| Dortmund | 1.415 € (10) | 3.660 € (4) | 25 J. | – |
| Magdeburg | 2.191 € (2) | 3.597 € (5) | 20 J. | ja |
| Düsseldorf | 1.974,05 € (3) | 3.530,78 € (6) | 20 J. | – |
| Frankfurt am Main | 1.525 € (6) | 3.514 € (7) | 25 J. | – |
| Stuttgart | 1.008 € (19) | 3.390 € (8) | 20 J. | – |
| Hannover | 1.392 € (11) | 3.270 € (9) | 20 J. | – |
| Wuppertal | 1.430,94 € (9) | 3.252,78 € (10) | 20 J. | – |
| Bielefeld | 1.232 € (15) | 2.919 € (11) | 30 J. | – |
| Duisburg | 1.709 € (4) | 2.867 € (12) | 20 J. | – |
| Erfurt | 976 € (20) | 2.860 € (13) | 20 J. | ja |
| Hamburg | 1.575 € (5) | 2.825 € (14) | 25 J. | – |
| Essen | 1.365 € (13) | 2.770 € (15) | 25 J. | – |
| Köln | 2.236 € (1) | 2.720 € (16) | 25 J. | – |
| Bremen | 1.247 € (14) | 2.574 € (17) | 25 J. | – |
| München | – | 2.505 € (18) | 10 J. | – |
| Saarbrücken | 1.490 € (7) | 2.475 € (19) | 20 J. | – |
| Potsdam | 1.154 € (16) | 2.467 € (20) | 25 J. | – |
| Münster | 956 € (21) | 2.429 € (21) | 30 J. | – |
| Kiel | – | 2.421,80 € (22) | 25 J. | – |
| Nürnberg | – | 2.359 € (23) | 10 J. | – |
| Schwerin | 944 € (22) | 2.330 € (24) | 20 J. | – |
| Leipzig | 772 € (24) | 1.834 € (25) | 20 J. | ja |
| Dresden | 795,73 € (23) | 1.457,21 € (26) | 20 J. | – |
| Berlin | 639 € (25) | 857 € (27) | 20 J. | ja |
| Bonn | 1.366,18 € (12) | – | je Friedhof | – |
Eigene Berechnung aus den städtischen Gebührensatzungen, Stand 17.10.2026. Urnenreihengrab: 25 Städte, denn München, Nürnberg und Kiel vergeben keine Urnenreihengräber. Sargwahlgrab: 27 Städte, denn in Bonn hängt die Sarggebühr von der Ruhefrist des einzelnen Friedhofs ab. Berlin: Werte bis 31.12.2026. Mainz: Das Sargwahlgrab fasst zwei Beisetzungen.
Zwischen der günstigsten und der teuersten Stadt liegt beim Sargwahlgrab mit Erdbestattung der Faktor 5,5. Vorn liegen Mainz und Wiesbaden, beide mit 30 Jahren Laufzeit. Bochum fällt vor allem durch hohe Bestattungsgebühren auf: 1.609 Euro für eine Sargbestattung im Familiengrab. In Bremen kostet dieselbe Leistung 1.072 Euro, in Hannover 748 Euro.
Beim Urnenreihengrab mit Beisetzung liegt der Faktor bei 3,5. Köln und Magdeburg führen, weil dort schon das Grab viel kostet: in Köln mit städtischer Pflege für die Ruhezeit, in Magdeburg mit 978 Euro Friedhofsunterhaltung für 20 Jahre. Am günstigsten sind Berlin, Leipzig und Dresden.
Warum ist eine Stadt günstig und die andere teuer?
Ein niedriger Betrag bedeutet nicht immer ein günstiges Grab. Der wichtigste Grund ist die Laufzeit: Sie reicht beim Sargwahlgrab von 10 Jahren in München und Nürnberg bis 30 Jahre in Mainz, Wiesbaden, Bielefeld und Münster. Teilt man die Grabgebühr durch die Jahre, verschiebt sich das Bild deutlich:
Je Jahr gerechnet ist Hannover mit 126,10 Euro am teuersten, Mainz und Wiesbaden rücken ins Mittelfeld. Saarbrücken und Berlin bleiben unten, aus unterschiedlichen Gründen: Saarbrücken legt die Kosten in die Bestattungsgebühr (1.755 Euro für eine Körperbestattung), Berlin hat seine Gebührenordnung seit 2011 nicht geändert. Zum 1. Januar 2027 steigen sie: Das Nutzungsrecht kostet dann 653 Euro, die Erdbestattung im Wahlgrab 428 Euro und die Urnenbeisetzung 171 Euro.
Weitere Gründe für die Spreizung:
- Kostendeckung: Städte kalkulieren Friedhofsgebühren so, dass sie die Kosten decken. Der Bremer Senat begründete die Erhöhung um durchschnittlich 4,9 Prozent zum 1. Januar 2026 mit Energie-, Sanierungs- und Personalkosten und mit sinkenden Fallzahlen.
- Was in der Gebühr steckt: In Bochum enthält die Reihengrab-Gebühr bereits die Bestattung, in Frankfurt umfasst die Beisetzung auch Überführung und Aufbewahrung der Urne. In Hannover kosten pflegefreie Rasengräber mehr als Gräber, die Angehörige selbst pflegen.
- Unterhaltung der Friedhöfe: Vier Städte erheben neben der Grabgebühr eine Pflichtgebühr für die Unterhaltung der Friedhofsanlagen: Berlin (Friedhofsgrundgebühr), Leipzig 420 Euro je neues Grab, Erfurt 506 Euro je Grabstelle für 20 Jahre und Magdeburg 48,90 Euro je Jahr. Sie ist im Atlas eingerechnet. In Hamburg, Essen und Saarbrücken steckt die Unterhaltung laut Satzung bereits in der Grabgebühr.
- Weitere Zusatzgebühren: Nicht eingerechnet sind Gebühren je Bestattung oder Vorgang, etwa die Bearbeitungsgebühr von 161,60 Euro bei der Vergabe eines Grabes in Bonn, die Verwaltungsgebühr von 133 Euro (Urne) bzw. 135 Euro (Sarg) in Stuttgart, 47,37 Euro für die Anmeldung eines Sterbefalls in Dresden und die Annahmegebühr von 34 Euro (Urne) bzw. 59 Euro (Sarg) in Nürnberg.
- Umsatzsteuer: Mehrere Satzungen, etwa in Köln, München, Dresden und Wuppertal, weisen Nettobeträge aus; soweit die Stadt als Unternehmerin handelt, kommt Umsatzsteuer hinzu.
So haben wir die Daten erhoben
Für jede Stadt gelten dieselben Regeln:
- Quelle: ausschließlich die gültige Gebührensatzung oder Gebührenordnung des städtischen Friedhofsträgers, abgerufen im Oktober 2026. Vergleichsportale haben wir nicht verwendet.
- Grabarten: Urnenreihengrab, Urnenwahlgrab und Sargwahlgrab jeweils in der kleinsten Standardeinheit, Sargreihengrab für Erwachsene. Gräber in besonderer Lage, Rasengräber und Themengräber sind nicht berücksichtigt.
- Grabgebühr: die Gebühr für das Nutzungsrecht über die reguläre Laufzeit. Weist die Satzung daneben eine Unterhaltungs- oder Grundgebühr aus, die für jedes Grab zwingend anfällt, rechnen wir sie für die Laufzeit ein, in allen Städten nach derselben Regel. Bei welcher Stadt das der Fall ist, steht im Datensatz und in der Rangliste.
- Laufzeit: Die Laufzeit je Stadt ist die Nutzungszeit, für die die Grabgebühr des Sargwahlgrabs laut Satzung gilt. Haben andere Grabarten eine andere Laufzeit, etwa Urnen- oder Reihengräber, steht das im Hinweis zur Stadt. Nennt eine Satzung nur Jahresbeträge, haben wir sie mit der Ruhezeit laut Friedhofssatzung multipliziert und das ebenfalls vermerkt.
- Beisetzung: Grundgebühr werktags für Erwachsene, ohne Trauerhalle, Aufbahrung und Samstagszuschlag. Unterscheidet die Satzung nach Grabart, gilt beim Reihengrab die Beisetzung im Reihengrab und beim Wahlgrab die im Wahlgrab.
- Rangfolge: Rang 1 ist die teuerste Stadt. Gezählt werden nur Städte, für die Grab und Beisetzung in der Satzung stehen. Die Ränge berechnet ein Skript direkt aus dem Datensatz, damit alle Seiten dieselben Zahlen nennen.
- Lücken: Ist ein Wert nicht eindeutig in der Satzung zu finden, bleibt das Feld leer. Wir schätzen nicht.
Für Presse und Forschung: Daten frei verwendbar
Die Daten des Friedhofsgebühren-Atlas dürfen Sie frei verwenden, auch in Artikeln, Grafiken und Studien. Bitte nennen Sie als Quelle „Abschiedswunsch, Friedhofsgebühren-Atlas 2026“ und verlinken Sie diese Seite. Fragen zur Methodik beantworten wir über unser Kontaktformular. Wie unsere Redaktion arbeitet, steht unter Redaktion und fachliche Prüfung.
Häufige Fragen zum Atlas
Warum fehlt meine Stadt?
Der Atlas umfasst 28 Städte: alle 16 Landeshauptstädte und zwölf weitere Großstädte. Wie Sie die Gebühren Ihres Ortes selbst finden und lesen, erklärt der Ratgeber Friedhofsgebühren; einen Bestatter vor Ort finden Sie über die Übersicht Bestatter in Ihrer Stadt.
Wie oft werden die Daten aktualisiert?
Viele Städte ändern ihre Gebühren zum Jahreswechsel. Bei jeder Stadt steht deshalb der Stand der ausgewerteten Satzung; Änderungen arbeiten wir mit neuem Stand ein. Für Berlin ist die Erhöhung zum 1. Januar 2027 bereits beschlossen.
Warum rechnen Sie Unterhaltungsgebühren mit ein?
Weil sie bei jedem neuen Grab zwingend anfallen. Ohne sie wirkte etwa Leipzig mit 208 Euro für ein Urnenreihengrab günstiger, als es ist; tatsächlich zahlen Angehörige 628 Euro für 20 Jahre.
Sind das die Gesamtkosten einer Bestattung?
Nein. Friedhofsgebühren sind ein Teil der Kosten. Bestatter, Grabstein und Grabpflege kommen hinzu. Eine Gesamtschätzung liefert der Bestattungskosten-Rechner; Porträts großer Friedhöfe finden Sie unter Friedhöfe in Deutschland.
- Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Essen vom 05.02.2024, in Kraft seit 01.03.2024
- Ortsgesetz zur Neuregelung der Gebührenordnung für die stadteigenen Friedhöfe in Bremen vom 16.12.2025, Brem.GBl. 2025 Nr. 154, in Kraft seit 01.01.2026; Begründung: Drucksache 21/685 S
- Gebührensatzung für die Friedhöfe der Landeshauptstadt Hannover, in Kraft seit 01.04.2025
- Bestattungs- und Friedhofsgebührensatzung der Stadt Nürnberg, Gebührenverzeichnis, zuletzt geändert 29.01.2026; Bestattungs- und Friedhofssatzung, § 22
- Friedhofsgebührensatzung der Wirtschaftsbetriebe Duisburg (WBD.08), gültig ab 01.01.2026
- Friedhofsgebührensatzung der Stadt Bochum, Fassung der 31. Änderungssatzung vom 21.11.2024, Tarif ab 01.01.2026
- 16. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Wuppertal, in Kraft seit 01.01.2026
- Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Bielefeld, Fassung ab 15.07.2024; Friedhofssatzung, § 9
- Gebührenordnung für das Friedhofs- und Begräbniswesen der Bundesstadt Bonn vom 23.03.2026, in Kraft seit 01.04.2026
- Gebührensatzung für die Friedhofseinrichtungen der Stadt Münster, Tarif ab 01.01.2024; Friedhofssatzung, § 11
- Friedhofsgebührensatzung der Stadt Köln, Fassung vom 06.07.2023 (Hinweis zu Nettobeträgen)
- Gebührensatzung für die von der Stadt Leipzig verwalteten Friedhöfe, in Kraft seit 01.09.2024
- Gebührenordnung für die landeseigenen Friedhöfe Berlins (FriedGebO) vom 17.11.2003, zuletzt geändert 11.01.2011; Gegenüberstellung in der Vorlage zur Vierten Änderungsverordnung vom 11.08.2026 (Drs. 19/353 VO) (Berlin), Fassung vom 11.01.2011, gültig bis 31.12.2026
- Gebührenübersicht für das Bestattungs- und Friedhofswesen, gültig ab 01.01.2026 (Auszug aus der Gebührenordnung der Freien und Hansestadt Hamburg) (Hamburg), Gültig ab 01.01.2026
- Satzung über die Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Landeshauptstadt München (Friedhofsgebührensatzung) vom 27.05.2024 (München), Fassung vom 27.05.2024, gültig seit 01.07.2024
- Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung der Stadt Frankfurt am Main, Beschluss vom 12.12.2024, Amtsblatt Nr. 52 vom 24.12.2024 (Frankfurt am Main), Gültig ab 01.01.2025
- Gebührentarif zur Gebührensatzung für die Friedhöfe der Landeshauptstadt Düsseldorf vom 24.11.2003 (Stadtrecht Nr. 68.203.1) (Düsseldorf), Zuletzt geändert 12.12.2025, gültig ab 01.01.2026
- Friedhofsgebührensatzung der Landeshauptstadt Stuttgart vom 21.11.2013 (Stadtrecht 7/3), Gebührenverzeichnis (Stuttgart), Zuletzt geändert 05.12.2024, Gebührenverzeichnis gültig ab 01.01.2025
- Gebührensatzung nebst Gebührentarif für die Friedhöfe der Stadt Dortmund, Dortmunder Bekanntmachungen Nr. 9 vom 06.03.2026 (Dortmund), Ratsbeschluss 12.02.2026, ausgefertigt 27.02.2026, in Kraft seit 07.03.2026
- Satzung der Landeshauptstadt Dresden über die Friedhofsgebühren für die Friedhöfe des Eigenbetriebes Städtisches Friedhofs- und Bestattungswesen Dresden (Friedhofsgebührensatzung) vom 16.11.2023 (Dresden), Fassung vom 16.11.2023, Dresdner Amtsblatt e62-11-2023 vom 27.11.2023
- Gebührensatzung für die Friedhöfe der Landeshauptstadt Kiel vom 27.03.2025 mit Anlage (Gebührenverzeichnis) (Kiel), Satzung vom 27.03.2025 (Ratsbeschluss 20.03.2025), in Kraft seit 01.04.2025
- Friedhofsgebührensatzung für die kommunalen Friedhöfe in der Landeshauptstadt Schwerin, Anlage Gebührentarife (Schwerin), Beschluss der Stadtvertretung vom 08.07.2024, gültig ab 01.08.2024; Erhöhung für 2027–2029 am 29.06.2026 abgelehnt
- Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Mainz vom 22.06.2026 (Stadtratsbeschluss vom 17.06.2026) (Mainz), Fassung vom 22.06.2026, in Kraft am Tag nach der Bekanntmachung
- Friedhofsgebührenordnung der Landeshauptstadt Wiesbaden vom 14.11.1996, Gebührenverzeichnis neu gefasst durch Satzung vom 27.01.2022 (veröffentlicht 31.01.2022 im Wiesbadener Kurier) (Wiesbaden), Fassung vom 27.01.2022 (Ergänzungslieferung 2022); auf friedhoefe-wiesbaden.de am 17.10.2026 als geltende Fassung verlinkt
- Friedhofs- und Bestattungs-Gebühren-Satzung (FBGS) der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 14.12.1993 in der Fassung der 37. Änderungssatzung vom 08.12.2020, Anlage 1 Gebührenverzeichnis (Saarbrücken), Gültig ab 01.04.2021
- Friedhofsgebührensatzung der Landeshauptstadt Erfurt (FriedhGebSEF) vom 16.03.2026, Beschl.-Nr. 2340/25, veröffentlicht im Amtsblatt am 27.05.2026 (Erfurt), Fassung vom 16.03.2026, in Kraft am Tag nach der Bekanntmachung (27.05.2026)
- Friedhofsgebührensatzung für die städtischen Friedhöfe der Landeshauptstadt Magdeburg, Neufassung beschlossen am 18.01.2024, Amtsblatt Nr. 02 vom 02.02.2024 (Magdeburg), In Kraft seit 01.02.2024
- Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Landeshauptstadt Potsdam (Friedhofsgebührensatzung) vom 06.12.2023, Sonderamtsblatt Nr. 18/2023 vom 28.12.2023, Anlage Gebührenverzeichnis (Potsdam), In Kraft seit 01.01.2024