Nach einem Todesfall enden nur wenige Verträge von selbst. Die meisten gehen nach § 1922 BGB auf die Erben über und laufen weiter, bis jemand kündigt. Zuerst informieren Sie Bank, Rentenversicherung und Lebensversicherer, danach kündigen Sie Mietwohnung, Strom und Abos. Den Mietvertrag können Erben binnen eines Monats außerordentlich kündigen (§ 564 BGB).
Stand: Oktober 2026
Nach dem Tod eines Angehörigen liegen Kontoauszüge, Briefe und Rechnungen auf dem Tisch, und es ist unklar, was zuerst zu tun ist. Diese Seite ordnet die Verträge nach Dringlichkeit, nennt Fristen und Rechtsgrundlagen und zeigt, welche Unterlagen Sie brauchen. Sie gehört zu unserem Überblick Nach dem Todesfall.
Welche Verträge enden mit dem Tod und welche laufen weiter?
Mit dem Tod geht das Vermögen „als Ganzes“ auf die Erben über (§ 1922 BGB). Juristen nennen das Gesamtrechtsnachfolge: Die Erben treten in fast alle Verträge ein, mit Rechten und Pflichten. Beiträge, die nach dem Tod fällig werden, zahlen deshalb die Erben aus dem Nachlass (§ 1967 BGB).
Endet von selbst
- Vereinsmitgliedschaft, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt (§§ 38, 40 BGB)
- Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse (§§ 190, 191 SGB V)
- gesetzliche Rente mit Ablauf des Sterbemonats (§ 102 Abs. 5 SGB VI)
- Privathaftpflicht und private Krankenversicherung, wenn niemand mitversichert ist
Läuft weiter, bis jemand kündigt
- Mietvertrag, Girokonto, Sparverträge
- Strom, Gas, Telefon, Internet, Handy
- Zeitschriften, Streaming, Fitnessstudio
- Kfz-, Hausrat- und Wohngebäudeversicherung
Auch bei Verträgen, die von selbst enden, sollten Sie den Vertragspartner informieren. Sonst laufen Lastschriften weiter, und Beiträge müssen später zurückgeholt werden.
Wer darf Verträge kündigen?
Kündigen dürfen die Erben. Sind es mehrere, bilden sie eine Erbengemeinschaft und können über Nachlassgegenstände nur gemeinsam verfügen (§ 2040 BGB). Praktisch heißt das: Alle Erben unterschreiben, oder einer handelt mit Vollmacht der anderen.
Als Nachweis genügt vielen Vertragspartnern eine Kopie der Sterbeurkunde. Banken verlangen für die Auflösung eines Kontos in der Regel einen Erbschein oder ein eröffnetes Testament samt Eröffnungsprotokoll. Einen Erbschein dürfen sie nicht pauschal fordern, wenn ein notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll vorliegt (BGH, Urteil vom 08.10.2013, XI ZR 401/12). Wann sich der Antrag lohnt, steht auf der Seite Erbschein beantragen.
In welcher Reihenfolge gehen Sie vor?
Ordnen Sie nach Dringlichkeit, nicht nach Vertragsart. Was keine Frist hat, kann warten, bis die Erbfolge geklärt ist.
Sofort stoppen
Alles, wodurch Geld weiterfließt oder später zurückgefordert wird.
- Beispiele
- Bank und Daueraufträge, Rente, Lebens- und Sterbegeldversicherung
- Warum zuerst
- Rente für die Monate nach dem Tod fordert die Rentenversicherung von der Bank zurück (§ 118 Abs. 3 SGB VI)
- Nachweis
- meist genügt die Sterbeurkunde
Zeitnah melden
Verträge mit gesetzlicher Frist oder laufenden Monatskosten.
- Beispiele
- Mietwohnung, Krankenkasse, Rundfunkbeitrag, Strom und Gas
- Frist
- Mietvertrag: Kündigung durch Erben binnen eines Monats ab Kenntnis (§ 564 BGB)
- Nachweis
- Sterbeurkunde, oft auch Erbnachweis
Später regeln
Verträge ohne Eile, für die oft ein Erbschein verlangt wird.
- Beispiele
- Abos, Telefon und Internet, Online-Konten, Kfz ummelden, Vereine informieren
- Gut zu wissen
- Vereinsmitgliedschaften enden mit dem Tod, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt (§§ 38, 40 BGB)
- Nachweis
- Erbschein oder eröffnetes Testament
- Sofort Bank informieren und Daueraufträge prüfen. Lebens-, Sterbegeld- und Unfallversicherung unverzüglich melden; die Fristen stehen in den Versicherungsbedingungen. Tod beim Renten Service der Deutschen Post melden, oft übernimmt das das Bestattungshaus.
- Erste Woche Krankenkasse und Vermieter informieren, Rundfunkbeitrag beim Beitragsservice abmelden.
- Erster Monat Über die Mietwohnung entscheiden: Die Monatsfrist für die außerordentliche Kündigung läuft ab Kenntnis (§ 564 BGB). Witwen und Witwer beantragen binnen 30 Tagen den Rentenvorschuss für das Sterbevierteljahr. Strom, Gas und Telefon kündigen oder umschreiben.
- Später Abos und Mitgliedschaften beenden, Sachversicherungen anpassen, Auto ummelden, digitale Konten schließen oder übernehmen.
Alle Fristen nach einem Todesfall zum Abhaken finden Sie in unserer Checkliste Todesfall.
Übersicht: wer informiert wird und welche Frist gilt
| Vertrag | Wer informiert wird | Frist und Rechtsgrundlage | Unterlagen |
|---|---|---|---|
| Mietwohnung | Vermieter | Erben: außerordentliche Kündigung binnen 1 Monat ab Kenntnis, gesetzliche Frist (§ 564, § 573d Abs. 2 BGB) | Sterbeurkunde, Erbnachweis |
| Garage, Stellplatz, Gewerberaum | Vermieter | binnen 1 Monat ab Kenntnis vom Tod (§ 580 BGB) | Sterbeurkunde, Erbnachweis |
| Girokonto | Bank | jederzeit, höchstens 1 Monat Kündigungsfrist (§ 675h BGB) | Sterbeurkunde; zur Auflösung Erbschein oder eröffnetes Testament |
| Gesetzliche Rente | Renten Service der Deutschen Post | endet mit Ablauf des Sterbemonats (§ 102 Abs. 5 SGB VI) | Sterbeurkunde, Rentennummer |
| Gesetzliche Krankenkasse | Krankenkasse | Mitgliedschaft endet mit dem Tod (§§ 190, 191 SGB V) | Sterbeurkunde, Versichertenkarte |
| Rundfunkbeitrag | Beitragsservice | endet frühestens mit Ablauf des Monats der Abmeldung (§ 7 Abs. 2 RBStV) | Beitragsnummer, Sterbeurkunde |
| Lebens-, Sterbegeld-, Unfallversicherung | Versicherer | unverzüglich melden, Frist laut Versicherungsbedingungen | Sterbeurkunde, Police |
| Hausrat, Kfz, Wohngebäude | Versicherer | weiterführen oder kündigen, nach Versicherungsbedingungen | Sterbeurkunde, Erbnachweis |
| Strom, Gas in der Grundversorgung | Versorger | 2 Wochen (§ 20 StromGVV, § 20 GasGVV) | Sterbeurkunde, Zählerstand |
| Telefon, Internet, Handy | Anbieter | nach der ersten Laufzeit 1 Monat (§ 56 Abs. 3 TKG) | Sterbeurkunde |
| Verein | Verein | endet mit dem Tod, wenn die Satzung nichts anderes regelt (§§ 38, 40 BGB) | Kopie der Sterbeurkunde |
Mietwohnung: Wer tritt ein, wer kündigt?
Beim Mietvertrag kommt es darauf an, wer in der Wohnung lebt. Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner, der mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt führte, tritt mit dem Tod in den Mietvertrag ein (§ 563 Abs. 1 BGB). Danach folgen Kinder, andere Angehörige und Personen mit einem dauerhaft gemeinsamen Haushalt. Wer eingetreten ist, aber nicht bleiben will, erklärt das dem Vermieter binnen eines Monats ab Kenntnis vom Tod (§ 563 Abs. 3 BGB). Waren beide Partner Mieter, läuft der Vertrag mit dem überlebenden Mieter weiter (§ 563a BGB).
Lebte der Verstorbene allein, geht der Mietvertrag auf die Erben über. Sie können binnen eines Monats außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen (§ 564 BGB). Die gesetzliche Frist bedeutet: Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Monats zum Ende des übernächsten Monats (§ 573d Abs. 2 BGB).
Bankkonto, Rente und Krankenkasse
Ein Konto des alleinigen Inhabers führt die Bank als Nachlasskonto weiter. Ein besonderes Kündigungsrecht brauchen Sie nicht: Ein Girokonto ist jederzeit kündbar, die Frist darf höchstens einen Monat betragen (§ 675h BGB). Lösen Sie es trotzdem nicht sofort auf: Die Abbuchungen zeigen Ihnen, welche Verträge es gibt. Die Verbraucherzentrale Hamburg rät, die Kontoauszüge des letzten Jahres durchzusehen.
Die Rente wird bis zum Ende des Sterbemonats gezahlt (§ 102 Abs. 5 SGB VI). Geht danach noch Rente ein, fordert die Rentenversicherung sie von der Bank zurück (§ 118 Abs. 3 SGB VI). Heben Sie dieses Geld nicht ab. Die Krankenkasse beendet die Mitgliedschaft mit dem Tod. Waren Angehörige familienversichert, klären Sie mit der Kasse, wie sie sich weiter versichern.
Rundfunkbeitrag und Versicherungen
Den Rundfunkbeitrag melden Sie beim Beitragsservice ab, online oder per Post, mit Beitragsnummer und Sterbeurkunde. Die Beitragspflicht endet nicht vor Ablauf des Monats, in dem die Abmeldung eingeht (§ 7 Abs. 2 RBStV). Rückwirkend geht das nicht. Wer in der Wohnung bleibt, braucht ein eigenes Beitragskonto.
Bei Lebens-, Sterbegeld- und Unfallversicherungen ist Eile geboten. Melden Sie den Tod unverzüglich, notfalls zunächst telefonisch. Ist eine Person als bezugsberechtigt eingetragen, erwirbt sie bei widerruflichem Bezugsrecht den Anspruch mit dem Todesfall (§ 159 Abs. 2 VVG). Kfz-, Hausrat- und Wohngebäudeversicherung sollten Sie nicht einfach weiterlaufen lassen, rät die Verbraucherzentrale Hamburg. Prüfen Sie, ob Sie sie weiterführen oder kündigen.
Strom, Telefon, Abos: Gibt es ein Sonderkündigungsrecht?
Ein allgemeines Sonderkündigungsrecht im Todesfall gibt es nicht. Ohne besondere Regel kündigen Erben unter denselben Bedingungen wie der Verstorbene. Kurz sind die Fristen trotzdem oft: Die Grundversorgung mit Strom oder Gas endet nach zwei Wochen (§ 20 StromGVV). Telefon- und Internetverträge sind nach der ersten Laufzeit mit einem Monat Frist kündbar (§ 56 Abs. 3 TKG). Bei anderen Abos, die sich automatisch verlängern, erlaubt das Gesetz in den Geschäftsbedingungen neuerer Verträge höchstens einen Monat Frist (§ 309 Nr. 9 BGB).
Viele Anbieter beenden Verträge gegen Kopie der Sterbeurkunde auch früher. Fragen Sie nach.
Digitaler Nachlass: E-Mail, Cloud und soziale Netzwerke
Online-Konten gehören zum Nachlass. Der Bundesgerichtshof hat am 12.07.2018 entschieden, dass der Vertrag über ein Konto bei einem sozialen Netzwerk grundsätzlich auf die Erben übergeht. Sie haben Anspruch auf Zugang zum Konto samt Nachrichten (III ZR 183/17). Das Urteil betraf ein soziales Netzwerk. Für E-Mail- und Cloud-Konten haben die Anbieter eigene Verfahren; sie verlangen meist Sterbeurkunde und Erbnachweis.
Der Zugang zum E-Mail-Postfach ist oft der Schlüssel: Dort kommen Rechnungen und Bestätigungen an, die weitere Konten und Abos verraten. Kostenpflichtige Dienste sollten Sie schnell kündigen.
Wie Sie Ihren Angehörigen diese Arbeit abnehmen
Drei Schritte zu Lebzeiten ersparen Ihren Erben die meiste Sucharbeit:
- Vollmacht über den Tod hinaus Erteilen Sie einer Vertrauensperson eine Bankvollmacht, am einfachsten auf dem Formular Ihrer Bank. Das empfiehlt auch die Verbraucherzentrale Hamburg.
- Vertragsliste Halten Sie alle Verträge mit Vertragsnummer fest: Konten, Versicherungen, Miete, Energie, Telefon, Abos, Vereine. Ein Vorsorgeordner bündelt diese Liste mit Vollmachten und Verfügungen.
- Digitale Konten Notieren Sie Konten und Zugangsdaten und verwahren Sie die Liste so, dass nur Sie und Ihre Vertrauensperson darauf zugreifen. Viele Dienste bieten Nachlasseinstellungen an, rät die Verbraucherzentrale Niedersachsen.
Dazu gehört auch die Bestattung selbst. Mit einem Bestattungsvorsorgevertrag legen Sie Wünsche und Kosten fest, das Geld liegt auf einem Treuhandkonto.
Häufige Fragen
Darf ich Verträge kündigen, wenn ich das Erbe vielleicht ausschlagen will?
Vorsicht. Wer sich wie ein Erbe verhält, kann damit das Erbe annehmen. Dringende Schritte, die nicht warten können, bleiben auch nach einer Ausschlagung wirksam (§ 1959 Abs. 2 BGB). Lassen Sie sich vorher beraten. Mehr dazu unter Erbe ausschlagen.
Muss ich die Kündigung per Einschreiben schicken?
Vorgeschrieben ist das meist nicht. Beim Rundfunkbeitrag und bei Fristen wie der Mietkündigung müssen Sie den Zugang aber im Streitfall beweisen. Ein Einschreiben mit Rückschein oder eine Eingangsbestätigung ist deshalb sinnvoll.
Wer zahlt die Beiträge, die nach dem Tod anfallen?
Die Erben, und zwar aus dem Nachlass (§ 1967 BGB). Reicht der Nachlass nicht, können Erben ihre Haftung beschränken, etwa durch eine Nachlassinsolvenz.
Was gilt für mitversicherte Angehörige in der privaten Krankenversicherung?
Die private Krankenversicherung endet mit dem Tod, wenn niemand mitversichert ist. Mitversicherte Familienmitglieder haben laut Verbraucherzentrale Hamburg nur zwei Monate Zeit, mit dem Versicherer zu klären, wie der Vertrag für sie weiterläuft.
- § 1922 BGB, Gesamtrechtsnachfolge, § 1967 BGB, § 1959 BGB und § 2040 BGB, Bundesministerium der Justiz, abgerufen 17.10.2026
- § 563 BGB, § 563a BGB, § 564 BGB, § 573d BGB und § 580 BGB, Mietrecht, Bundesministerium der Justiz, abgerufen 17.10.2026
- § 38 BGB und § 40 BGB, Vereinsmitgliedschaft, Bundesministerium der Justiz
- § 168 BGB, § 672 BGB, § 675h BGB und § 309 BGB, Bundesministerium der Justiz
- § 102 SGB VI und § 118 SGB VI, Bundesministerium der Justiz, abgerufen 17.10.2026
- § 190 SGB V und § 191 SGB V, Bundesministerium der Justiz
- § 159 VVG, Bezugsberechtigung, Bundesministerium der Justiz
- § 20 StromGVV, § 20 GasGVV und § 56 TKG, Bundesministerium der Justiz, abgerufen 17.10.2026
- § 7 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, Bayern.Recht, abgerufen 17.10.2026
- Rundfunkbeitrag abmelden: So geht’s, Verbraucherzentrale Bundesverband, Stand 13.08.2026
- Todesfall: Was tun, wenn jemand stirbt?, Verbraucherzentrale Hamburg, Stand 12.10.2026
- Digitale Vorsorge: was tun mit dem digitalen Nachlass?, Verbraucherzentrale Niedersachsen, Stand 20.10.2025
- Vertrag über ein Benutzerkonto bei einem sozialen Netzwerk ist vererbbar, Bundesgerichtshof, Pressemitteilung Nr. 115/2018 zum Urteil vom 12.07.2018, III ZR 183/17
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.10.2013, XI ZR 401/12 (Erbnachweis gegenüber Banken)