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Trauerfall

Wenn ein Sterbefall bevorsteht: was Sie vorbereiten können

Text: Redaktion Abschiedswunsch
Fachlich geprüft: Bestattermeister:in
Stand: Oktober 2026 · 7 Minuten Lesezeit

Wenn ein Angehöriger bald stirbt, können Sie drei Dinge in Ruhe vorbereiten: die Begleitung (Palliativversorgung, Freistellung vom Job für bis zu drei Monate nach dem Pflegezeitgesetz), die Unterlagen für Standesamt und Bestatter und die Wahl eines Bestattungshauses. Was jetzt geklärt ist, müssen Sie in den ersten Stunden nach dem Tod nicht mehr entscheiden.

Stand: Oktober 2026

Viele Angehörige zögern, sich vor dem Tod mit der Bestattung zu befassen. Es fühlt sich an, als gebe man auf. Erfahrungsgemäß entlastet es aber: Wer vorbereitet ist, hat in den letzten Tagen mehr Zeit für den Menschen selbst. Diese Seite zeigt, was Sie jetzt regeln können und was warten darf. Den Überblick über alle Schritte gibt Todesfall: Was jetzt zu tun ist.

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Was ist in den letzten Wochen wirklich wichtig?

An erster Stelle steht die Begleitung des sterbenden Menschen. Formalitäten kommen danach. Ordnen Sie Ihre Aufgaben deshalb nach dieser Reihenfolge:

  1. Versorgung sichern Klären Sie mit Hausarzt, Klinik oder Pflegeheim, wie Schmerzen und Atemnot behandelt werden und wer nachts erreichbar ist.
  2. Wünsche erfragen Wenn es noch möglich ist: Wo möchte die Person sterben? Wer soll da sein? Gibt es Wünsche zur Bestattung?
  3. Vollmachten prüfen Gibt es eine Vorsorgevollmacht und eine Patientenverfügung, und wo liegen sie?
  4. Unterlagen sammeln Personalausweis, Geburts- oder Heiratsurkunde und Versicherungsunterlagen an einem Ort bereitlegen.
  5. Bestattungshaus wählen Ein Haus aussuchen und die Nummer griffbereit haben, auch für die Nacht.

Welche Hilfe gibt es für die letzte Lebensphase?

Menschen mit einer unheilbaren, fortgeschrittenen Krankheit und begrenzter Lebenserwartung haben Anspruch auf die spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV). Das ist ein Team aus Ärzten und Pflegekräften, das Schmerzen und Beschwerden zu Hause lindert. Die SAPV verordnet der Hausarzt oder ein Krankenhausarzt, so regelt es § 37b SGB V. Auch Bewohner von Pflegeheimen und stationären Hospizen haben diesen Anspruch.

Daneben gibt es ambulante Hospizdienste mit ehrenamtlichen Begleiterinnen und Begleitern. Sie sitzen am Bett, entlasten die Familie und sprechen auch über das, was Angehörige bedrückt. Fragen Sie den Hausarzt oder die Pflegekasse nach Diensten in Ihrer Nähe.

Können Sie sich von der Arbeit freistellen lassen?

Ja. Das Pflegezeitgesetz kennt drei Wege. Für die Begleitung in der letzten Lebensphase gilt eine eigene Regel: Beschäftigte können sich ganz oder teilweise freistellen lassen, wenn ein naher Angehöriger an einer unheilbaren Krankheit leidet und nur noch Wochen oder wenige Monate zu leben hat.

FreistellungDauerVoraussetzung
Kurzzeitige Arbeitsverhinderung (§ 2 PflegeZG)bis zu 10 Arbeitstageakute Pflegesituation, Arbeitgeber sofort informieren
Begleitung in der letzten Lebensphase (§ 3 Abs. 6, § 4 Abs. 3 PflegeZG)höchstens 3 Monate je Angehörigemärztliches Zeugnis, Ankündigung 10 Arbeitstage vorher in Textform, Betrieb mit mehr als 15 Beschäftigten
Pflegezeit (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 PflegeZG)höchstens 6 MonatePflege zu Hause, Betrieb mit mehr als 15 Beschäftigten

Bei den zehn Arbeitstagen zahlt der Arbeitgeber den Lohn nur weiter, wenn ein Vertrag oder Tarif das vorsieht. Für diese Tage gibt es nach dem Pflegeversicherungsrecht ein Pflegeunterstützungsgeld. Die Einzelheiten klären Sie am besten mit der Pflegekasse. Welche freien Tage nach dem Tod üblich sind, steht unter Sonderurlaub im Todesfall.

Welche Unterlagen sollten Sie jetzt zusammensuchen?

Nach dem Tod muss der Sterbefall spätestens am dritten Werktag beim Standesamt angezeigt werden (§ 28 PStG). Meist übernimmt das der Bestatter. Er braucht dafür Urkunden, die in vielen Familien erst gesucht werden müssen. Wer sie jetzt bereitlegt, spart später Zeit und Nerven.

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Geburtsurkunde, bei Verheirateten die Eheurkunde oder ein Auszug aus dem Eheregister
  • bei Geschiedenen das Scheidungsurteil, bei Verwitweten die Sterbeurkunde des Partners
  • Krankenkassenkarte, Rentennummer, Versicherungspolicen
  • eine Bestattungsverfügung oder ein Vorsorgevertrag, falls vorhanden

Die vollständige Liste mit Erklärungen finden Sie unter Unterlagen für den Bestatter.

Sollten Sie den Bestatter schon vorher anrufen?

Ja, wenn Sie es können. Ein Vorgespräch ist üblich und verpflichtet Sie zu nichts. Sie können Fragen stellen, einen Kostenvoranschlag erbitten und die Häuser vergleichen. Nach dem Tod fehlt dafür oft die Kraft, und die Bestattungsfrist läuft. Je nach Bundesland muss eine Erdbestattung innerhalb weniger Tage stattfinden.

Woran Sie ein gutes Bestattungshaus erkennen, steht auf unserer Seite Einen guten Bestatter finden. Was eine Bestattung kostet, zeigt der Bestattungskosten-Rechner.

Was ist mit Wünschen zur Bestattung?

Über die Art der Bestattung entscheidet zuerst der Wille des Verstorbenen. Ist er nicht festgehalten, entscheiden die nächsten Angehörigen, die sogenannten Totenfürsorgeberechtigten. Wenn Ihr Angehöriger noch sprechen möchte, fragen Sie behutsam: Erd- oder Feuerbestattung? Friedhof, Wald oder See? Welche Musik, welche Menschen?

Halten Sie die Antworten schriftlich fest. Eine Bestattungsverfügung ist dafür die einfachste Form. Einen Überblick über die Möglichkeiten gibt der Überblick der Bestattungsarten.

Lohnt sich jetzt noch ein Vorsorgevertrag?

Manchmal. Ein Vorsorgevertrag mit einem Bestattungshaus legt Leistungen und Preise fest. Bei einem nahen Tod spielt er seine Vorteile aber nur noch begrenzt aus. Wichtig kann er sein, wenn die Person Sozialleistungen bezieht oder bald ins Heim zieht: Geld für eine angemessene Bestattungsvorsorge ist in der Regel geschützt (§ 90 Abs. 3 SGB XII, BSG, Urteil vom 18.03.2008, B 8/9b SO 9/06 R). Mehr dazu unter Bestattungsvorsorge und Sozialamt.

Ein Vorgespräch passt, wenn …

  • Sie wissen möchten, was auf Sie zukommt,
  • Sie Kosten vorher kennen wollen,
  • der Tod zu Hause erwartet wird und Sie nachts eine Nummer brauchen.

Warten passt, wenn …

  • der sterbende Mensch das Thema ausdrücklich nicht möchte,
  • Sie gerade all Ihre Kraft für die Begleitung brauchen und ein anderer Angehöriger es übernehmen kann.

Was geschieht in den ersten Stunden nach dem Tod?

Ein Arzt muss den Tod feststellen und die Todesbescheinigung ausstellen. Danach haben Sie Zeit. Sie dürfen bei dem Verstorbenen bleiben und sich verabschieden. Erst dann holt der Bestatter ihn ab. Wie das zu Hause abläuft, erklärt Sterbefall zu Hause, für Klinik und Heim gilt Sterbefall im Krankenhaus oder Pflegeheim.

  1. Sofort Bei einem Tod zu Hause den Hausarzt oder den ärztlichen Bereitschaftsdienst (116 117) für die Leichenschau rufen. Im Krankenhaus oder Pflegeheim übernimmt das die Einrichtung.
  2. In den ersten Stunden Ein Bestattungshaus beauftragen. Es holt die verstorbene Person ab und bringt sie in eine Kühlung. Die Frist dafür legt das Landesrecht fest, meist 24 bis 36 Stunden.
  3. Am ersten Tag Engste Angehörige informieren, Ausweis und Urkunden der verstorbenen Person bereitlegen, nach einer Bestattungsverfügung oder einem Vorsorgevertrag suchen.
  4. Bis zum dritten Werktag Den Sterbefall beim Standesamt anzeigen (§ 28 PStG). Das übernimmt in der Regel das Bestattungshaus.
Die ersten Schritte nach einem Todesfall. Fristen nach Bundes- und Landesrecht, die genauen Werte stehen in der Checkliste.

Häufige Fragen

Ist es pietätlos, vor dem Tod mit einem Bestatter zu sprechen?

Nein. Bestattungshäuser führen solche Gespräche regelmäßig. Sie können anonym anfragen und müssen nichts unterschreiben.

Woran erkennt man, dass der Tod nahe ist?

Das kann nur das Behandlungsteam einschätzen. Fragen Sie Arzt, Pflege oder Palliativteam direkt. Sie sagen Ihnen auch, wann Sie die Familie rufen sollten.

Muss ich nachts sofort jemanden anrufen, wenn der Tod eintritt?

Bei einem erwarteten Tod zu Hause rufen Sie den Hausarzt oder nachts den ärztlichen Bereitschaftsdienst unter 116117. Den Notruf 112 brauchen Sie nur, wenn Sie unsicher sind, ob der Mensch noch lebt.

Was, wenn es keine Vorsorgevollmacht gibt?

Dann kann das Betreuungsgericht einen rechtlichen Betreuer bestellen. Seit 2023 gibt es außerdem ein begrenztes Notvertretungsrecht für Ehegatten in Gesundheitsfragen (§ 1358 BGB).

Quellen

  1. § 37b SGB V, Spezialisierte ambulante Palliativversorgung, Bundesministerium der Justiz, abgerufen 17.10.2026
  2. § 2 PflegeZG, Kurzzeitige Arbeitsverhinderung, abgerufen 17.10.2026
  3. § 3 PflegeZG, Pflegezeit und sonstige Freistellungen, abgerufen 17.10.2026
  4. § 4 PflegeZG, Dauer der Pflegezeit und sonstiger Freistellungen, abgerufen 17.10.2026
  5. § 28 PStG, Anzeige des Sterbefalls, abgerufen 17.10.2026
  6. § 1358 BGB, Gegenseitige Vertretung von Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge, abgerufen 17.10.2026
  7. Ärztlicher Bereitschaftsdienst 116117, Kassenärztliche Bundesvereinigung, abgerufen 17.10.2026

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