Zum Inhalt springen
Ein Mensch ist verstorben? Ein Bestattungshaus in Ihrer Nähe ist Wir sind rund um die Uhr für Sie da: 0800 000 00 00
Schrift
Abschiedswunsch Beratung anfragen
Vorsorge

Bestattungsvorsorge vor dem Pflegeheim: der richtige Zeitpunkt

Text: Redaktion Abschiedswunsch
Fachlich geprüft: Bestattermeister:in
Stand: Oktober 2026 · 6 Minuten Lesezeit

Der richtige Zeitpunkt für eine Bestattungsvorsorge liegt vor dem Antrag auf Hilfe zur Pflege, solange noch eigenes Vermögen da ist und die betroffene Person selbst unterschreiben kann. Dann ist das Geld in angemessener Höhe in der Regel als Schonvermögen geschützt (§ 90 Abs. 3 SGB XII). Geld, das Kinder „für die Beerdigung“ geschenkt bekommen, ist es dagegen nicht.

Stand: Oktober 2026

Ein Platz im Pflegeheim kostet die Bewohnerinnen und Bewohner im ersten Jahr im Bundesdurchschnitt 3.364 Euro im Monat aus eigener Tasche (Verband der Ersatzkassen, Stand 1. Juli 2026). Ersparnisse sind deshalb oft nach wenigen Jahren aufgebraucht. Diese Seite zeigt, wann Sie die Bestattung regeln sollten, welche Reihenfolge sich bewährt und welche Fehler das Sozialamt später beanstandet.

Kostenlose Beratung in Ihrer Nähe

Für wen möchten Sie vorsorgen?

  • Kostenlos und unverbindlich
  • Bestattungshaus in Ihrer Nähe
  • Daten nur an dieses Haus

Warum vor dem Heimeinzug vorsorgen?

Reichen Rente und Ersparnisse nicht für das Heim, zahlt das Sozialamt die Hilfe zur Pflege (§§ 61 ff. SGB XII). Vorher muss das eigene Vermögen bis auf einen Schonbetrag von 10.000 Euro eingesetzt werden. Was danach noch übrig ist, reicht selten für eine Bestattung nach eigenen Wünschen.

Eine angemessene, zweckgebundene Bestattungsvorsorge zählt nach der Rechtsprechung nicht zu diesem einzusetzenden Vermögen. Das Bundessozialgericht hat das im Fall einer Frau entschieden, die kurz vor dem Heimeinzug 6.000 Euro in einen Vorsorgevertrag mit Treuhandkonto eingezahlt hatte (Urteil vom 18.03.2008, B 8/9b SO 9/06 R). Wie dieser Schutz im Einzelnen funktioniert, erklärt unser Ratgeber Bestattungsvorsorge und Sozialamt.

Ohne Vorsorge tragen die Erben die Kosten (§ 1968 BGB). Ist kein Nachlass da, müssen die nach Landesrecht bestattungspflichtigen Angehörigen zahlen oder eine Sozialbestattung beantragen. Die deckt nur das Erforderliche und keine Grabpflege.

Der Zeitstrahl: vom ersten Gedanken bis zum Antrag

  1. Der Heimeinzug zeichnet sich ab Pflegegrad steigt, Pflege zu Hause wird zu schwer. Jetzt über Wünsche sprechen und sie in einer Bestattungsverfügung festhalten.
  2. Vertrag schließen Solange die Person selbst unterschreiben kann und Vermögen vorhanden ist. Geld auf ein Treuhandkonto oder in eine Sterbegeldversicherung, die nur im Todesfall zahlt. Grabpflege gleich mitregeln.
  3. Heimeinzug Den Eigenanteil zahlen zunächst Rente und Ersparnisse. Ab Pflegegrad 2 gibt die Pflegekasse einen Zuschlag auf den pflegebedingten Anteil, der mit der Wohndauer steigt: 15 Prozent im ersten, 30 im zweiten, 50 im dritten und 75 Prozent ab dem vierten Jahr (§ 43c SGB XI).
  4. Vermögen nähert sich 10.000 Euro Jetzt den Antrag auf Hilfe zur Pflege stellen. Sozialhilfe setzt erst ein, wenn das Sozialamt vom Bedarf erfährt (§ 18 SGB XII), also nicht rückwirkend.
  5. Antrag mit Nachweisen Vorsorgevertrag, Treuhandbestätigung und Kostenaufstellung beilegen. Das Sozialamt prüft Vermögen, Schenkungen der letzten zehn Jahre und gegebenenfalls Unterhalt der Kinder.

Fallstrick 1: Geld an die Kinder verschenken

Viele Eltern überweisen ihren Kindern vor dem Heimeinzug Geld, „damit die Beerdigung bezahlt ist“. Das ist eine Schenkung, keine Bestattungsvorsorge. Kann der Schenker später seinen Unterhalt nicht mehr bestreiten, darf er das Geschenk nach § 528 BGB zurückfordern. Diesen Anspruch kann das Sozialamt auf sich überleiten (§ 93 SGB XII) und von den Kindern einfordern.

Die Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn bei Eintritt der Bedürftigkeit seit der Schenkung zehn Jahre vergangen sind (§ 529 Abs. 1 BGB). Ausgenommen sind außerdem kleinere Gelegenheitsgeschenke, die einer sittlichen Pflicht oder dem Anstand entsprechen (§ 534 BGB). Ein Vorsorgevertrag mit einem Bestattungshaus ist dagegen keine Schenkung: Dem Geld steht eine vereinbarte Leistung gegenüber.

Fallstrick 2: Zweckbindung fehlt

Ein Sparbuch mit dem Vermerk „Beerdigung“, ein Tagesgeldkonto oder eine Lebensversicherung, die auch zu Lebzeiten auszahlt, gelten in der Regel nicht als geschützte Vorsorge. Gerichte verlangen eine schriftliche, verbindliche Zweckbestimmung und ein vom übrigen Vermögen getrenntes Guthaben. Wie das Treuhandkonto für die Bestattung das sicherstellt, lesen Sie im eigenen Ratgeber.

Fallstrick 3: zu hoch oder zu spät

  • Zu hoch: Gerichte haben je nach Ort Beträge von rund 3.500 bis 10.500 Euro als angemessen anerkannt, teils einschließlich Grabpflege (Urteilsübersicht Aeternitas, Stand 2025). Was darüber liegt, kann das Sozialamt verlangen.
  • Zu spät: Ist die Person nicht mehr geschäftsfähig, kann nur noch eine bevollmächtigte Person oder eine rechtliche Betreuung den Vertrag schließen. Ob dafür eine Genehmigung des Betreuungsgerichts nötig ist, sollte die Betreuung vorher mit dem Gericht klären. Eine Vorsorgevollmacht, die Vermögensangelegenheiten umfasst, vereinfacht das.
  • Sterbegeldversicherung im hohen Alter: Neue Verträge haben oft Wartezeiten und kosten über die Laufzeit mehr, als sie auszahlen. Prüfen Sie das mit dem Sterbegeld-Check.

Müssen die Kinder für das Heim zahlen?

Meist nicht. Seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz greift das Sozialamt auf unterhaltspflichtige Kinder erst zurück, wenn deren Jahreseinkommen über 100.000 Euro liegt (§ 94 Abs. 1a SGB XII). Das ändert aber nichts an der Bestattungspflicht: Für die Beerdigung können Kinder nach Landesrecht auch dann aufkommen müssen, wenn sie für das Heim nichts zahlen. Mehr dazu unter Muss ich die Beerdigung meiner Eltern bezahlen?

Ihre Checkliste vor dem Antrag

  1. Wünsche Bestattungsart, Ort, Feier und Grabpflege schriftlich festhalten.
  2. Kosten Örtliche Preise einholen, etwa mit dem Bestattungskosten-Rechner und einem Angebot vor Ort.
  3. Vertrag Vorsorgevertrag mit Treuhandkonto oder zweckgebundener Sterbegeldversicherung abschließen.
  4. Unterlagen Kopien von Vertrag, Treuhandbestätigung und Kostenaufstellung in den Antrag auf Hilfe zur Pflege legen.
  5. Bescheid prüfen Verlangt das Sozialamt die Auflösung, innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen (§ 84 SGG).

Jetzt vorsorgen, wenn …

  • ein Heimeinzug in den nächsten Monaten wahrscheinlich ist,
  • noch Ersparnisse über dem Schonbetrag vorhanden sind,
  • die betroffene Person ihre Wünsche selbst äußern kann.

Erst beraten lassen, wenn …

  • der Antrag auf Hilfe zur Pflege schon gestellt ist,
  • bereits größere Schenkungen an Angehörige erfolgt sind,
  • die Person nicht mehr geschäftsfähig ist und keine Vollmacht besteht.

Häufige Fragen

Kann man noch vorsorgen, wenn der Antrag schon läuft?

Grundsätzlich ja, aber es ist schwieriger. Gerichte prüfen dann genauer, ob der Vertrag nur die Leistung herbeiführen sollte. Für Sterbegeldversicherungen hat das Bundessozialgericht 2023 entschieden, dass es auf den Zeitpunkt des Abschlusses nicht ankommt, wenn Anlass zur Vorsorge besteht (B 8 SO 19/22 R).

Zahlt das Heim die Bestattung?

Nein. Das Heim kümmert sich um die ersten Schritte nach dem Tod, die Kosten tragen Erben oder Bestattungspflichtige. Was dann zu tun ist, erklärt Sterbefall im Krankenhaus oder Pflegeheim.

Was passiert mit dem Vertrag bei einem Umzug ins Heim in einer anderen Stadt?

Die meisten Verträge lassen sich anpassen. Was dabei zu beachten ist, steht unter Bestattungsvorsorge und Umzug.

Gilt das auch für das Pflegewohngeld?

In Nordrhein-Westfalen haben Verwaltungsgerichte die Grundsätze auch beim Pflegewohngeld angewandt, etwa das OVG NRW (Urteil vom 25.05.2021, 12 A 2454/18, 7.000 Euro).

  1. Eigenbeteiligung in der stationären Pflege erneut gestiegen, Verband der Ersatzkassen (vdek), 14.07.2026, Stichtag 01.07.2026
  2. BSG, Urteil vom 18.03.2008, B 8/9b SO 9/06 R, Volltext bei lexetius.com
  3. Finanzielle Bestattungsvorsorge: Wie weit reicht der Schutz vor dem Zugriff des Sozialhilfeträgers?, Aeternitas e. V., Stand 2025
  4. BSG, 20.09.2023, B 8 SO 22/22 R und B 8 SO 19/22 R, Bericht epd/evangelisch.de
  5. § 528 BGB, § 529 BGB, § 534 BGB, § 1968 BGB
  6. § 18 SGB XII, § 61 SGB XII, § 90 SGB XII, § 93 SGB XII, § 94 SGB XII
  7. § 43c SGB XI – Begrenzung des Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen
  8. § 84 SGG – Widerspruchsfrist

Weiterlesen

AnrufenBeratung anfragen