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Wunschbogen

Der Wunschbogen: festhalten, wie Ihr Abschied sein soll

Text: Redaktion Abschiedswunsch
Stand: Oktober 2026 · 4 Minuten Lesezeit

Im Wunschbogen von Abschiedswunsch halten Sie in sechs Schritten fest, wie Ihr Abschied sein soll: Stimmung, Bestattungsart und Ort, Musik und Worte, die Menschen, die dabei sein sollen, und was auf keinen Fall passieren soll. Am Ende steht ein Dokument zum Ausdrucken, das Sie auch an Vertrauenspersonen schicken können. Ihre Angaben bleiben in Ihrem Browser.

Stand: Oktober 2026

Der Vorsorge-Planer klärt, was eine Bestattung braucht und was sie kostet. Hier geht es um das, was keine Liste abfragt: welches Lied gespielt wird, wer spricht, ob die Gäste Farbe tragen dürfen. Gerade diese Fragen müssen Angehörige sonst in wenigen Tagen beantworten, oft ohne zu wissen, was Sie sich gewünscht hätten.

Was halten Sie in den sechs Schritten fest?

  1. Die Stimmung. Still und schlicht, feierlich, heiter oder draußen in der Natur. Ein erster Eindruck für alle, die den Abschied später gestalten.
  2. Bestattungsart und Ort. Haben Sie den Vorsorge-Planer schon genutzt, sind Ihre Angaben übernommen.
  3. Musik, Worte und Rituale. Lieder, ein Gedicht oder Gebet, wer sprechen soll und eine Geste, die Ihnen etwas bedeutet.
  4. Die Menschen. Wer dabei sein soll, wer unbedingt Bescheid bekommen muss, Kleidung der Gäste, Blumen oder eine Spende.
  5. Was auf keinen Fall passieren soll. Für Angehörige ist das oft die hilfreichste Angabe, weil sie Streit vermeidet.
  6. Ihr Dokument. Zum Ausdrucken, als PDF oder als E-Mail an bis zu drei Vertrauenspersonen.
Tipp: Sie müssen nicht alles auf einmal wissen. Lassen Sie offen, was noch nicht feststeht, und kommen Sie später wieder. Ihre Angaben bleiben in diesem Browser gespeichert, bis Sie sie löschen.

Wenn es Ihnen gerade nicht gut geht

Über den eigenen Abschied nachzudenken, kann schwer sein. Wenn Sie sich in einer Krise befinden oder daran denken, sich das Leben zu nehmen, sprechen Sie bitte mit jemandem. Die TelefonSeelsorge ist rund um die Uhr kostenlos und anonym erreichbar unter 0800 111 0 111, 0800 111 0 222 und 116 123, auch per Chat und Mail auf telefonseelsorge.de. In akuter Gefahr wählen Sie den Notruf 112.

Wer sieht meine Wünsche?

Nur Sie und alle, die diesen Browser auf Ihrem Gerät nutzen. Das Werkzeug läuft vollständig in Ihrem Browser. Abschiedswunsch speichert Ihre Angaben nicht auf einem Server und gibt sie nicht weiter, auch nicht an ein Bestattungshaus. Nur wenn Sie selbst eine Beratung anfragen, übernehmen wir dafür die gewählte Bestattungsart. Wenn Sie Ihren Wunsch per E-Mail teilen, öffnet sich Ihr eigenes E-Mail-Programm, und die Nachricht geht von Ihrer Adresse direkt an die Menschen, die Sie auswählen.

Auf einem gemeinsam genutzten Computer löschen Sie Ihre Angaben am Ende mit „Angaben in diesem Browser löschen“. Dabei werden auch die Angaben aus dem Vorsorge-Planer gelöscht. Wie wir mit Daten umgehen, steht in der Datenschutzerklärung.

Wem sollten Sie Ihren Wunsch geben?

Die Bestattung findet meist innerhalb weniger Tage statt. Ihr Wunsch hilft nur, wenn ihn jemand rechtzeitig kennt.

  • Der Person, die sich voraussichtlich kümmert. Meist sind das Ehepartner, Kinder oder eine Vertrauensperson, der Sie die Totenfürsorge übertragen. Wer das ist, wenn Sie nichts festlegen, erklärt der Ratgeber Totenfürsorge.
  • Zu Ihren wichtigen Unterlagen, etwa in den Vorsorgeordner.
  • Nicht nur ins Testament. Ein Testament eröffnet das Nachlassgericht, meist erst Wochen nach dem Tod und damit nach der Bestattung (§ 348 FamFG).

Sind meine Wünsche verbindlich?

Für Art und Ort der Bestattung zählt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in erster Linie der Wille der verstorbenen Person. Wer die Totenfürsorge übernimmt, muss ihn grundsätzlich beachten (BGH, Urteil vom 26.02.1992, XII ZR 58/91). Wer sich auf diesen Willen beruft, muss ihn aber belegen können. Ein unterschriebenes Dokument mit Datum ist dafür ein guter Nachweis.

Wünsche zu Musik, Kleidung oder Blumen sind eher eine Bitte an Ihre Familie als eine rechtliche Vorgabe. Was Ihnen besonders wichtig ist, etwa die Bestattungsart, halten Sie zusätzlich in einer Bestattungsverfügung fest. Was am gewünschten Ort möglich ist, regeln das Bestattungsgesetz Ihres Bundeslandes und die Satzung des Friedhofs.

Ihr Wunschbogen

Persönliche Wünsche: Stimmung, Musik, Worte, Menschen. Eine Bitte an Ihre Familie, mit Unterschrift auch ein Nachweis Ihres Willens.

Bestattungsverfügung

Die ausdrückliche, unterschriebene Festlegung von Bestattungsart, Ort und der Person, die sich kümmern soll. Weil sie eindeutig ist, ist sie der stärkere Nachweis, wenn es Streit gibt.

Vorsorgevertrag

Sichert ab, dass Ihre Wünsche auch bezahlt sind. Das Geld wird je nach Vertrag zum Beispiel treuhänderisch verwaltet oder über eine Versicherung abgesichert, nie bei Abschiedswunsch. Lassen Sie sich die Art der Absicherung schriftlich bestätigen.

Häufige Fragen

Kostet der Wunschbogen etwas?

Nein. Das Werkzeug ist kostenlos und braucht keine Anmeldung und keine Kontaktdaten.

Kann ich meinen Wunsch später ändern?

Ja. Öffnen Sie die Seite im selben Browser, Ihre Angaben sind noch da. Drucken Sie danach ein neues Dokument aus und vernichten Sie das alte, damit nur eine Fassung im Umlauf ist.

Was ist der Unterschied zum Vorsorge-Planer?

Der Planer klärt Bestattungsart, Grab und Kosten. Der Wunschbogen hält das Persönliche fest: Musik, Worte, Menschen und Rituale. Beides ergänzt sich, die Angaben aus dem Planer werden übernommen.

Kann ich auch die Wünsche meiner Eltern festhalten?

Am besten setzen Sie sich gemeinsam hin und Ihre Eltern beantworten die Fragen selbst. Wie Sie dieses Gespräch beginnen, beschreibt der Ratgeber Bestattungsvorsorge für die Eltern.

Alle weiteren Werkzeuge finden Sie unter Rechner und Vorlagen.

  1. Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.02.1992, XII ZR 58/91 (NJW-RR 1992, 834)
  2. § 348 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG): Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen
  3. TelefonSeelsorge Deutschland, Rufnummern und Beratungswege, abgerufen Oktober 2026

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