Geld für die eigene Bestattung ist bei Sozialhilfe in angemessener Höhe in der Regel geschützt, wenn es nachweisbar und verbindlich für Bestattung und Grabpflege bestimmt ist, etwa in einem Bestattungsvorsorgevertrag mit Treuhandkonto. Grundlage ist die Härteregel in § 90 Abs. 3 SGB XII, bestätigt vom Bundessozialgericht (18.03.2008, B 8/9b SO 9/06 R). Eine feste Obergrenze gibt es nicht.
Stand: Oktober 2026
Wer ins Pflegeheim zieht oder im Alter Grundsicherung braucht, muss sein Vermögen bis auf einen Schonbetrag einsetzen. Viele fürchten, dass damit auch das Geld für die eigene Beerdigung verloren ist. Diese Seite erklärt, was das Gesetz vorsieht, welche Formen der Vorsorge die Gerichte schützen und welche Beträge sie bisher als angemessen anerkannt haben.
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Welches Vermögen muss man für Sozialhilfe einsetzen?
Sozialhilfe ist nachrangig. Nach § 90 Abs. 1 SGB XII ist grundsätzlich das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen, bevor das Sozialamt zahlt. Das gilt für die Grundsicherung im Alter ebenso wie für die Hilfe zur Pflege im Heim.
Einige Werte bleiben verschont. Dazu gehören „kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte“ (§ 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII). Diesen Schonbetrag legt eine Verordnung fest: Er beträgt für jede volljährige leistungsberechtigte Person 10.000 Euro, für jede Person, die überwiegend von ihr unterhalten wird, kommen 500 Euro hinzu. Den Betrag hat das Bürgergeld-Gesetz von 5.000 auf 10.000 Euro angehoben.
Eine angemessene Bestattungsvorsorge kommt nach der Rechtsprechung zusätzlich zu diesem Schonbetrag hinzu. Die Verbraucherinitiative Aeternitas weist darauf hin, dass Sozialämter in der Praxis trotzdem häufig nur auf den allgemeinen Schonbetrag verweisen.
Warum ist Geld für die Bestattung geschützt?
Im Gesetz steht die Bestattungsvorsorge nicht ausdrücklich. Der Schutz ergibt sich aus der Härteregel in § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII: Sozialhilfe darf nicht vom Einsatz eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies eine Härte bedeuten würde.
Das Bundesverwaltungsgericht hat 2003 entschieden, dass der Wunsch, für die eigene Bestattung und Grabpflege vorzusorgen, zu respektieren ist (Urteil vom 11.12.2003, 5 C 84/02). Das Bundessozialgericht hat diese Linie nach Einführung des SGB XII übernommen. Im Urteil vom 18.03.2008 (B 8/9b SO 9/06 R) heißt es, Vermögen aus einem Bestattungsvorsorgevertrag werde für eine angemessene Bestattung und Grabpflege „als Schonvermögen im Sinne der Härtefallregelungen angesehen“ (Randnummer 22).
Im entschiedenen Fall hatte eine 1917 geborene Frau kurz vor dem Heimeinzug 6.000 Euro in einen Vorsorgevertrag mit Treuhandkonto eingezahlt. Das Gericht verwies den Fall an das Landessozialgericht zurück. Dieses sollte vor allem die Angemessenheit des Vertrags und die Absicht der Klägerin klären.
Welche Vorsorge erkennt das Sozialamt an?
Entscheidend ist die Zweckbindung: Das Geld muss erkennbar und verbindlich nur für Bestattung und Grabpflege bestimmt sein und vom übrigen Vermögen getrennt. Ein bloßer innerer Vorsatz („das Sparbuch ist für meine Beerdigung“) reicht nach der von Aeternitas ausgewerteten Rechtsprechung nicht.
| Form der Vorsorge | Geschützt? | Warum |
|---|---|---|
| Bestattungsvorsorgevertrag mit Treuhandkonto | In angemessener Höhe in der Regel ja | Schriftlicher Vertrag, Geld getrennt verwahrt, Zweck festgelegt |
| Sterbegeldversicherung, die nur im Todesfall zahlt | In angemessener Höhe häufig ja | Gerichte verlangen teils zusätzlich, dass die Leistung nachweisbar für die Bestattung gebunden ist |
| Versicherung mit Auszahlung zu Lebzeiten (z. B. ab 100 Jahren) | In der Regel nein | Keine eindeutige Zweckbindung |
| Sparbuch oder Tagesgeld „für die Beerdigung“ | In der Regel nein | Zweck nur subjektiv, jederzeit anders verwendbar |
| Bestattungsverfügung ohne Geld | Kein Vermögen | Regelt nur Wünsche, sichert aber keine Kosten |
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg stellt besonders strenge Anforderungen (Urteil vom 22.06.2022, L 2 SO 126/20): Die Zweckbestimmung muss vor Beginn des Leistungsbezugs eindeutig getroffen und schriftlich nachweisbar sein. Wie das Geld bei einem Bestattungsvorsorgevertrag getrennt verwahrt wird, erklärt unser Ratgeber zum Treuhandkonto für die Bestattung.
Wie hoch darf eine Bestattungsvorsorge sein?
Eine gesetzliche Obergrenze gibt es nicht. Die Gerichte prüfen die Angemessenheit im Einzelfall. Nach der Übersicht von Aeternitas zählen vor allem:
- die unvermeidbaren Gebühren am Sterbeort oder am gewünschten Bestattungsort,
- die Kosten, die das Sozialamt vor Ort für eine Sozialbestattung nach § 74 SGB XII übernehmen würde, angemessen erhöht; nordrhein-westfälische Gerichte halten etwa das Doppelte für vertretbar,
- Durchschnittswerte für eine Bestattung, die Gerichte zum Vergleich heranziehen.
Aeternitas fasst zusammen, dass Vorsorge bis etwa 6.000 bis 8.000 Euro grundsätzlich zu verschonen sein dürfte und Schwierigkeiten meist erst darüber beginnen. Höhere Beträge sind möglich, wenn die örtlichen Gebühren hoch sind. Das Verwaltungsgericht Münster etwa hat einer Heimbewohnerin einen Vertrag über 10.500 Euro für eine Erdbestattung belassen (Urteil vom 21.12.2018, 6 K 4230/17). Was eine Bestattung an Ihrem Ort kostet, zeigt der Bestattungskosten-Rechner. Die Kurzantwort zur Höhe finden Sie auch unter Wie hoch darf eine Bestattungsvorsorge sein?
Gehört die Grabpflege dazu?
Ja. Bundesverwaltungsgericht und Bundessozialgericht schützen ausdrücklich Vorsorge für eine angemessene Bestattung und Grabpflege. Im BSG-Fall von 2008 entfielen 3.102,90 Euro der 6.000 Euro auf einen Grabpflegevertrag über 30 Jahre.
Für Angehörige ist das wichtig, denn die Sozialbestattung deckt die Grabpflege nicht. Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass Grabpflegekosten keine Bestattungskosten im Sinne des § 74 SGB XII sind (Beschluss vom 23.02.2016, B 8 SO 103/15 B). Wer die Pflege des Grabes gesichert wissen will, muss sie also selbst vorsorgen. Was das kostet, erklärt unser Ratgeber zu den Kosten der Grabpflege.
Wann greift der Schutz nicht?
- Absicht: Wer den Vertrag mit dem direkten Ziel abschließt, Sozialhilfe zu bekommen, kann sich nicht auf die Härte berufen (BSG 2008, Rn. 23). Dass jemand später bedürftig wird, reicht dafür allein nicht (Rn. 24). Bei absichtlicher Vermögensminderung kann die Leistung nach § 26 Abs. 1 SGB XII gekürzt werden.
- Unangemessene Höhe: Liegt der Vertrag über dem, was am Ort angemessen ist, kann das Sozialamt den übersteigenden Teil verlangen.
- Kündbarer Vertrag: Vorsorgeverträge sind grundsätzlich kündbar. Das Bestattungshaus darf dann einen Teil der Vergütung behalten. Rückzahlungsansprüche sind Vermögen. Ein Verlust von rund 10 Prozent bei der Auflösung macht die Verwertung nach dem BSG noch nicht unwirtschaftlich.
- Fehlende Trennung: Liegt das Geld auf dem eigenen Konto, fehlt die nachweisbare Zweckbindung.
Gilt das auch, wenn man schon Sozialhilfe bezieht?
Ja, mit Einschränkungen. Das Bundessozialgericht hat am 20.09.2023 entschieden, dass Menschen in der Sozialhilfe für ihren Sterbefall vorsorgen können (B 8 SO 22/22 R und B 8 SO 19/22 R). Beiträge zu einer angemessenen Sterbegeldversicherung mindern dann das anzurechnende Einkommen. Im Karlsruher Fall hielt das Gericht eine Versicherungssumme von 4.000 Euro für angemessen. Im Berliner Fall stellte es klar, dass es nicht darauf ankommt, ob die Versicherung vor oder nach Beginn des Sozialhilfebezugs abgeschlossen wurde. Voraussetzung ist jeweils, dass die Leistung verbindlich für die Bestattung eingesetzt wird.
Ob eine Sterbegeldversicherung oder ein Vorsorgevertrag besser passt, vergleicht unser Ratgeber Sterbegeldversicherung oder Vorsorgevertrag?
Was tun, wenn das Sozialamt die Auflösung verlangt?
- Bescheid prüfen Steht dort nur der Verweis auf den Schonbetrag von 10.000 Euro, fehlt die Prüfung der Härte nach § 90 Abs. 3 SGB XII.
- Frist beachten Gegen den Bescheid ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch möglich (§ 84 SGG). Die Frist steht in der Rechtsbehelfsbelehrung.
- Nachweise beilegen Vorsorgevertrag, Treuhandbestätigung, Kostenaufstellung, örtliche Friedhofsgebühren und, falls vorhanden, eine Bestattungsverfügung.
- Beratung holen Verbraucherzentralen, Sozialverbände und Aeternitas beraten zu diesen Fällen. Bei hohen Beträgen lohnt eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Sozialrecht.
Passt, wenn …
- ein Heimeinzug oder Grundsicherung absehbar ist,
- Sie Bestattung und Grabpflege nach Ihren Wünschen sichern wollen,
- Ihre Angehörigen nicht in Vorleistung gehen sollen.
Passt nicht, wenn …
- das Ziel allein ist, Geld vor dem Sozialamt zu verstecken,
- der Betrag deutlich über den örtlichen Kosten liegt,
- Sie das Geld zu Lebzeiten noch flexibel brauchen.
Häufige Fragen
Ist eine Bestattungsvorsorge vor dem Sozialamt sicher?
Eine Garantie gibt es nicht. In angemessener Höhe und mit nachweisbarer Zweckbindung ist sie nach der Rechtsprechung in der Regel geschützt. Das Sozialamt prüft jeden Fall einzeln.
Zählt die Vorsorge zum Schonbetrag von 10.000 Euro?
Nein. Nach der Rechtsprechung kommt eine angemessene Bestattungsvorsorge zusätzlich zum Schonbetrag hinzu, weil sie über die Härteregel des § 90 Abs. 3 SGB XII geschützt ist.
Gilt der Schutz auch für Ehepaare?
Ja, für jede Person getrennt. Gerichte haben Beträge je Ehegatte anerkannt, etwa das Verwaltungsgericht Köln 4.700 Euro je Ehegatte (2004).
Können Kinder die Vorsorge für ihre Eltern bezahlen?
Ja. Entscheidend ist, dass der Vertrag auf die Person lautet, die bestattet wird, und das Geld zweckgebunden angelegt ist. Wie Sie das Gespräch beginnen, lesen Sie unter Bestattungsvorsorge für die Eltern.
- § 90 SGB XII – Einzusetzendes Vermögen, Bundesministerium der Justiz, abgerufen Oktober 2026
- § 1 Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII, zuletzt geändert durch Art. 9 G. v. 16.12.2022 (BGBl. I S. 2328)
- BSG, Urteil vom 18.03.2008, B 8/9b SO 9/06 R, Volltext bei lexetius.com
- Finanzielle Bestattungsvorsorge: Wie weit reicht der Schutz vor dem Zugriff des Sozialhilfeträgers?, Aeternitas e. V., Stand 2025 (Urteilsübersicht mit Aktenzeichen)
- Urteil: Sozialhilfebezieher müssen für Sterbefall vorsorgen können (BSG, 20.09.2023, B 8 SO 22/22 R und B 8 SO 19/22 R), epd/evangelisch.de, 21.09.2023
- BSG, Beschluss vom 23.02.2016, B 8 SO 103/15 B (Grabpflege keine Bestattungskosten nach § 74 SGB XII)
- § 26 SGB XII – Einschränkung, Aufrechnung, Bundesministerium der Justiz
- § 84 SGG – Widerspruchsfrist, Bundesministerium der Justiz