Zum Inhalt springen
Ein Mensch ist verstorben? Ein Bestattungshaus in Ihrer Nähe ist Wir sind rund um die Uhr für Sie da: 0800 000 00 00
Schrift
Abschiedswunsch Beratung anfragen
Nach dem Todesfall

Erbschein beantragen: wann Sie ihn brauchen

Text: Redaktion Abschiedswunsch
Fachlich geprüft: Bestattermeister:in
Stand: Oktober 2026 · 6 Minuten Lesezeit

Einen Erbschein beantragen Sie beim Nachlassgericht am letzten Wohnort der verstorbenen Person oder über einen Notar. Er kostet zwei volle Gebühren nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz, bei 100.000 Euro Nachlass zusammen 546 Euro. Gibt es ein notarielles Testament, brauchen Sie oft gar keinen Erbschein.

Stand: Oktober 2026

Der Erbschein ist ein amtliches Zeugnis darüber, wer Erbe ist und zu welchem Anteil (§ 2353 BGB). Banken, Grundbuchamt und Versicherungen verlangen einen Nachweis, bevor sie Erben über Konten, Immobilien oder Verträge verfügen lassen. Diese Seite zeigt, wann Sie den Erbschein wirklich brauchen, wie der Antrag abläuft und was er kostet.

Brauchen Sie überhaupt einen Erbschein?

Nicht immer. Ein Erbschein kostet Geld und Zeit. Prüfen Sie deshalb zuerst, ob ein anderer Nachweis genügt:

Erbschein meist nötig, wenn …

  • es kein Testament gibt und die gesetzliche Erbfolge gilt,
  • nur ein handschriftliches Testament vorliegt, das unklar formuliert ist,
  • eine Immobilie im Nachlass ist und kein notarielles Testament vorliegt,
  • die Bank begründete Zweifel an der Erbfolge hat.

Oft verzichtbar, wenn …

  • ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag mit Eröffnungsniederschrift des Nachlassgerichts vorliegt,
  • ein eröffnetes handschriftliches Testament die Erbfolge eindeutig belegt (für Banken),
  • eine Bankvollmacht über den Tod hinaus besteht,
  • der Nachlass nur aus Hausrat ohne Konten besteht.

Banken dürfen nicht pauschal einen Erbschein verlangen. Das hat der Bundesgerichtshof 2013 entschieden (Az. XI ZR 401/12): Ein notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll reicht in der Regel aus. 2016 hat er das auf eindeutige handschriftliche Testamente erweitert (Az. XI ZR 440/15). Für das Grundbuchamt genügt nach § 35 Grundbuchordnung ein notarielles Testament samt Eröffnungsniederschrift.

Wo und wie beantragen Sie den Erbschein?

Zuständig ist das Nachlassgericht. Das ist eine Abteilung des Amtsgerichts am letzten gewöhnlichen Aufenthalt der verstorbenen Person (§ 343 FamFG). Den Antrag können Sie dort selbst stellen oder bei einem Notar Ihrer Wahl, der ihn an das Gericht weiterleitet.

  1. Termin vereinbaren Rufen Sie beim Nachlassgericht oder Notar an. Viele Gerichte schicken vorab einen Fragebogen.
  2. Unterlagen zusammenstellen Siehe Liste unten. Fehlende Urkunden verzögern das Verfahren am meisten.
  3. Antrag und eidesstattliche Versicherung Sie versichern an Eides statt, dass Ihre Angaben stimmen und Ihnen nichts Entgegenstehendes bekannt ist (§ 352 Abs. 3 FamFG). Das geschieht beim Gericht oder beim Notar.
  4. Prüfung durch das Gericht Das Gericht prüft die Erbfolge, hört bei Bedarf andere Beteiligte an und fordert die Gebühren an.
  5. Erbschein erhalten Nach Zahlung der Kosten erhalten Sie die Ausfertigung. Bestellen Sie gleich mehrere, wenn Sie bei mehreren Stellen vorlegen müssen.

Wie lange das dauert, hängt vom Gericht und vom Fall ab. Eine gesetzliche Bearbeitungsfrist gibt es nicht. Einfache Fälle mit vollständigen Unterlagen gehen schneller; bei Streit unter Erben oder fehlenden Urkunden dauert es deutlich länger. Fragen Sie beim Nachlassgericht nach der aktuellen Bearbeitungszeit.

Welche Unterlagen brauchen Sie?

  • Sterbeurkunde der verstorbenen Person (mehr dazu im Ratgeber Sterbeurkunde)
  • Ihr Personalausweis oder Reisepass
  • Testament oder Erbvertrag, falls vorhanden, und die Eröffnungsniederschrift
  • Bei gesetzlicher Erbfolge: Urkunden, die die Verwandtschaft belegen, etwa Geburts- und Heiratsurkunden
  • Angaben zu weiteren Erben mit Anschrift
  • Eine Aufstellung des Nachlasswerts mit Schulden, denn danach richten sich die Kosten

Ein gefundenes Testament müssen Sie in jedem Fall unverzüglich beim Nachlassgericht abliefern (§ 2259 BGB), auch wenn Sie keinen Erbschein beantragen. Eine Übersicht aller Dokumente nach einem Todesfall finden Sie unter Unterlagen im Trauerfall.

Was kostet ein Erbschein?

Die Kosten richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Es fallen zwei Gebühren an: eine 1,0-Gebühr für das Erbscheinsverfahren (KV Nr. 12210) und eine 1,0-Gebühr für die eidesstattliche Versicherung (KV Nr. 23300). Die Höhe ergibt sich aus Tabelle B zu § 34 GNotKG. Geschäftswert ist der Nachlass am Todestag abzüglich der Schulden der verstorbenen Person (§ 40 GNotKG). Bestattungskosten sind dabei nicht abziehbar, weil sie erst nach dem Tod entstehen.

Nachlasswert nach Schulden1,0-Gebühr Tabelle BErbschein gesamt (2 Gebühren)
25.000 €115 €230 €
50.000 €165 €330 €
100.000 €273 €546 €
200.000 €435 €870 €
300.000 €635 €1.270 €
500.000 €935 €1.870 €

Quelle: Anlage 2 zu § 34 GNotKG, Fassung nach BGBl. 2025 I Nr. 109, abgerufen Oktober 2026. Gebühren beim Gericht. Beim Notar kommen auf die Gebühr für die eidesstattliche Versicherung 19 % Umsatzsteuer und Auslagen hinzu.

Gerichtskosten für einen Erbschein nach Nachlasswert. Quelle: Tabelle B, Anlage 2 zu § 34 GNotKG.

Die Kosten schuldet, wer den Antrag stellt. Vergleichen Sie vorher: Ein notarielles Testament kostet zu Lebzeiten ebenfalls Gebühren, erspart den Erben aber häufig den Erbschein. Wer heute seine Nachfolge und seinen Abschied regelt, entlastet damit die Familie doppelt.

Was, wenn das Erbe überschuldet ist?

Beantragen Sie keinen Erbschein, bevor Sie wissen, ob sich das Erbe lohnt. Mit dem Antrag zeigen Sie, dass Sie das Erbe annehmen. Wer ausschlagen will, hat dafür in der Regel nur sechs Wochen ab Kenntnis vom Erbfall (§ 1944 BGB). Wie das geht, erklärt der Ratgeber Erbe ausschlagen. Die Bestattungskosten tragen grundsätzlich die Erben (§ 1968 BGB); wer zahlt, wenn alle ausschlagen, steht unter Wer zahlt die Beerdigung?

Häufige Fragen

Kann ich einen Erbschein online beantragen?

Nein. Wegen der eidesstattlichen Versicherung müssen Sie persönlich beim Nachlassgericht oder Notar erscheinen. Den Termin und Vordrucke bekommen Sie aber oft online.

Muss jeder Miterbe einen eigenen Erbschein beantragen?

Nein. Ein Miterbe kann einen gemeinschaftlichen Erbschein für alle beantragen. Die eidesstattliche Versicherung gibt dann meist nur er ab, das Gericht kann aber auch die anderen dazu auffordern.

Der Verstorbene lebte im Ausland. Was gilt?

Für Erbfälle mit Auslandsbezug innerhalb der EU gibt es das Europäische Nachlasszeugnis. Zuständig sind meist die Gerichte des Staates, in dem die Person zuletzt lebte. Lassen Sie sich in diesem Fall beraten.

Ist der Erbschein für die Steuer nötig?

Nein. Das Finanzamt erfährt vom Erbfall auf anderem Weg. Sie müssen den Erbfall aber binnen drei Monaten anzeigen, wenn er steuerlich relevant sein kann (§ 30 ErbStG).

  1. Anlage 2 zu § 34 GNotKG, Gebührentabelle, Bundesministerium der Justiz, abgerufen Oktober 2026
  2. Gerichts- und Notarkostengesetz (§ 40, KV Nr. 12210, 23300, 14110), Bundesministerium der Justiz
  3. § 343 FamFG und § 352 FamFG, Bundesministerium der Justiz
  4. § 2353 BGB, Erbschein, Bundesministerium der Justiz
  5. Verbraucherfreundliche Erbnachweise durch Bundesgerichtshof bestätigt (BGH XI ZR 401/12), Bundesnotarkammer
  6. BGH, Urteil vom 5.4.2016, XI ZR 440/15, rewis.io
  7. § 35 Grundbuchordnung, Bundesministerium der Justiz
  8. Merkblatt Erbfall, Hinweis zur Grundbuchberichtigung, Amtsgericht Neuburg a. d. Donau, Juni 2026

Weiterlesen

AnrufenBeratung anfragen