Die große Witwenrente beträgt 55 Prozent der Rente des verstorbenen Ehepartners, die kleine 25 Prozent; die kleine wird in der Regel nur 24 Monate gezahlt. Eigenes Nettoeinkommen über dem Freibetrag von 1.122,53 Euro im Monat (seit 1. Juli 2026) wird zu 40 Prozent angerechnet. Den Antrag stellen Sie bei der Deutschen Rentenversicherung.
Stand: Oktober 2026
Die Witwenrente, bei Männern Witwerrente, ersetzt einen Teil des Unterhalts, den der verstorbene Partner geleistet hat. Ob Sie die große oder die kleine Rente bekommen, hängt von Ihrem Alter, von Kindern und von Ihrer Gesundheit ab. Diese Seite erklärt die Voraussetzungen, rechnet ein Beispiel mit den Werten von 2026 durch und zeigt, wie der Antrag gelingt. Alle Regeln gelten für Witwen und Witwer gleichermaßen.
Wer hat Anspruch auf Witwenrente?
Einen Anspruch haben Sie, wenn alle vier Bedingungen erfüllt sind (§ 46 SGB VI):
- Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft Sie waren beim Tod mit der verstorbenen Person verheiratet oder verpartnert. Für Paare ohne Trauschein gibt es keine Witwenrente.
- Wartezeit erfüllt Die verstorbene Person war mindestens fünf Jahre in der Rentenversicherung versichert (§ 50 SGB VI) oder bezog schon eine Rente.
- Mindestens ein Jahr verheiratet Bei kürzeren Ehen vermutet das Gesetz eine sogenannte Versorgungsehe, also eine Heirat nur zur Absicherung. Diese Vermutung können Sie widerlegen, etwa bei einem plötzlichen Unfalltod (§ 46 Abs. 2a SGB VI).
- Nicht wieder verheiratet Mit einer neuen Ehe endet der Anspruch.
Große oder kleine Witwenrente: Was ist der Unterschied?
Große Witwenrente
55 Prozent der Rente des Verstorbenen, ohne zeitliche Grenze. Sie erhalten sie, wenn mindestens eins zutrifft:
- Sie haben die Altersgrenze erreicht. Sie steigt schrittweise auf 47 Jahre und liegt bei Todesfällen im Jahr 2026 bei 46 Jahren und 6 Monaten.
- Sie erziehen ein eigenes Kind oder ein Kind des Verstorbenen unter 18 Jahren.
- Sie sorgen für ein Kind mit Behinderung, das sich nicht selbst unterhalten kann, auch wenn es volljährig ist.
- Sie sind selbst erwerbsgemindert.
Kleine Witwenrente
25 Prozent der Rente des Verstorbenen. Sie gilt, wenn keine Voraussetzung der großen Rente erfüllt ist, also bei jüngeren Hinterbliebenen ohne Kinder.
Sie wird höchstens 24 Kalendermonate nach dem Sterbemonat gezahlt. Erreichen Sie in dieser Zeit die Altersgrenze, wechseln Sie in die große Rente.
Für ältere Ehen gilt noch das alte Recht: Die große Witwenrente beträgt 60 Prozent und die kleine ist nicht befristet, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde und mindestens ein Partner vor dem 2. Januar 1962 geboren ist (§ 242a und § 255 SGB VI).
| Todesjahr | Altersgrenze große Witwenrente |
|---|---|
| 2025 | 46 Jahre, 4 Monate |
| 2026 | 46 Jahre, 6 Monate |
| 2027 | 46 Jahre, 8 Monate |
| 2028 | 46 Jahre, 10 Monate |
| ab 2029 | 47 Jahre |
Quelle: § 242a Abs. 5 SGB VI. Maßgeblich ist das Todesjahr des Ehepartners.
Was gilt in den ersten drei Monaten?
In den drei Kalendermonaten nach dem Sterbemonat erhalten Sie die volle Rente des Verstorbenen, ohne dass Ihr Einkommen zählt. Das ist das Sterbevierteljahr. Bezog der Partner bereits Rente, können Sie diese drei Monate innerhalb von 30 Tagen nach dem Tod als Vorschuss beim Renten Service der Deutschen Post beantragen.
Wie wird eigenes Einkommen angerechnet?
Ab dem vierten Monat prüft die Rentenversicherung Ihr eigenes Einkommen. Angerechnet wird nur der Teil, der über einem Freibetrag liegt, und davon 40 Prozent (§ 97 SGB VI). Der Freibetrag ist an den aktuellen Rentenwert gekoppelt und steigt jedes Jahr zum 1. Juli. Seit 1. Juli 2026 beträgt der aktuelle Rentenwert 42,52 Euro.
| Freibetrag netto pro Monat | bis 30.6.2026 | 1.7.2026 bis 30.6.2027 |
|---|---|---|
| Grundfreibetrag (26,4-facher Rentenwert) | 1.076,86 € | 1.122,53 € |
| Zuschlag je waisenrentenberechtigtem Kind (5,6-fach) | 228,42 € | 238,11 € |
Quelle: Deutsche Rentenversicherung, Pressemitteilungen vom 13.7. und 23.7.2026; § 97 Abs. 2 SGB VI.
Die Rentenversicherung rechnet nicht mit Ihrem tatsächlichen Nettolohn, sondern zieht vom Brutto feste Pauschalen ab (§ 18b Abs. 5 SGB IV). Bei Arbeitnehmern sind es 40 Prozent, bei Beamten 27,5 Prozent, bei Selbstständigen 39,8 Prozent. Aus 2.500 Euro brutto werden so 1.500 Euro anrechenbares Einkommen. Auch eine eigene Rente zählt, mit geringeren Abzügen.
Rechenbeispiel: Wie viel Witwenrente bleibt 2026?
Ein vereinfachtes Beispiel mit den Werten ab 1. Juli 2026. Es dient der Orientierung; Abschläge, Zuschläge für Kindererziehung und Sozialbeiträge sind nicht berücksichtigt.
| Schritt | Betrag |
|---|---|
| Rente des verstorbenen Ehemanns (brutto) | 1.600,00 € |
| Große Witwenrente, 55 % | 880,00 € |
| Eigenes Gehalt der Witwe, brutto | 2.500,00 € |
| Pauschal 40 % Abzug, anrechenbares Netto | 1.500,00 € |
| minus Freibetrag ohne Kinder | − 1.122,53 € |
| übersteigender Betrag | 377,47 € |
| davon 40 % werden angerechnet | − 150,99 € |
| Witwenrente nach Anrechnung | 729,01 € |
Liegt Ihr anrechenbares Einkommen unter dem Freibetrag, wird nichts gekürzt. Ändert sich Ihr Einkommen, müssen Sie das der Rentenversicherung melden.
Wie beantragen Sie die Witwenrente?
Die Witwenrente kommt nur auf Antrag. Stellen Sie ihn bei der Deutschen Rentenversicherung, online, in einer Beratungsstelle oder über das Versicherungsamt Ihrer Gemeinde. Die kostenlose Servicenummer lautet 0800 1000 4800.
- Unterlagen: Sterbeurkunde, Heiratsurkunde, Ihre Steuer-ID und Bankverbindung, die Versicherungsnummer des Verstorbenen, Nachweise über Ihr Einkommen und bei Kindern deren Geburtsurkunden.
- Frist: Eine Ausschlussfrist gibt es nicht. Die Rente wird aber höchstens zwölf Kalendermonate rückwirkend gezahlt (§ 99 Abs. 2 SGB VI). Stellen Sie den Antrag deshalb in den ersten Wochen.
- Bescheid prüfen: Kontrollieren Sie, ob Einkommen und Kinder richtig erfasst sind. Gegen den Bescheid können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.
Was nach einem Todesfall sonst noch zu erledigen ist, ordnet unsere Checkliste für den Todesfall nach Fristen.
Was passiert bei einer neuen Ehe?
Heiraten Sie wieder, endet die Witwenrente. Bei der ersten Wiederheirat erhalten Sie eine Abfindung in Höhe von 24 Monatsbeträgen (§ 107 SGB VI). Bei der kleinen Witwenrente verringert sich die Zahl um die Monate, in denen Sie die Rente schon bezogen haben. Endet die neue Ehe durch Tod oder Scheidung, kann die alte Witwenrente unter Umständen wieder aufleben.
Und bei Beamten?
Starb ein Beamter oder eine Beamtin, zahlt nicht die Rentenversicherung, sondern der Dienstherr. Für Bundesbeamte beträgt das Witwengeld 55 Prozent des Ruhegehalts (§ 20 Beamtenversorgungsgesetz). Dazu kommt ein einmaliges Sterbegeld. Mehr dazu in unserer Übersicht Sterbegeld von Krankenkasse, Rente und Arbeitgeber. Landesbeamte haben eigene, oft ähnliche Gesetze.
Häufige Fragen
Bekomme ich Witwenrente, wenn ich selbst eine gute Rente habe?
Grundsätzlich ja, der Anspruch bleibt. Ihre eigene Rente wird aber als Einkommen angerechnet. Ist sie hoch, kann die Witwenrente stark sinken oder ganz entfallen. Im Sterbevierteljahr gilt diese Anrechnung noch nicht.
Ist die Witwenrente steuerpflichtig?
Ja, sie wird wie eine Altersrente besteuert. Ob Steuern anfallen, hängt von Ihrem gesamten Einkommen ab. Außerdem zahlen Sie Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Gibt es Witwenrente nach einer Scheidung?
Nein, für Ehen, die nach dem 30. Juni 1977 geschieden wurden. Stattdessen werden beim Scheidungsverfahren die Rentenanwartschaften aufgeteilt (Versorgungsausgleich).
Was ist das Rentensplitting?
Ehepaare können statt der späteren Witwenrente vereinbaren, ihre in der Ehe erworbenen Ansprüche zu teilen. Die geteilten Ansprüche bleiben auch bei einer neuen Ehe erhalten. Dafür entfällt die Witwenrente. Die Entscheidung ist endgültig; lassen Sie sich vorher beraten.
Den eigenen Abschied regeln
Viele Paare beschäftigen sich erst nach dem ersten Todesfall mit der Frage, wie gut der verbliebene Partner abgesichert ist. Mit einer Bestattungsvorsorge für Ehepaare legen Sie Wünsche und Kosten fest, solange beide entscheiden können. Was eine Bestattung heute kostet, zeigt der Bestattungskostenrechner.
- § 46 SGB VI, Witwenrente und Witwerrente, Bundesministerium der Justiz, abgerufen Oktober 2026
- § 242a SGB VI, Altersgrenzen und altes Recht, Bundesministerium der Justiz
- § 255 SGB VI, Rentenartfaktor 0,6 und § 67 SGB VI, Bundesministerium der Justiz
- § 97 SGB VI, Einkommensanrechnung und § 18b SGB IV, Pauschalabzüge, Bundesministerium der Justiz
- Rentenanpassung 2026: Renten steigen im Juli um 4,24 Prozent, Deutsche Rentenversicherung, 5.3.2026
- Ab Juli können Hinterbliebene mehr hinzuverdienen, Deutsche Rentenversicherung, 13.7.2026
- Hinterbliebenenrente: Höherer Freibetrag seit Juli, Deutsche Rentenversicherung Rheinland, 23.7.2026
- § 99 SGB VI, § 107 SGB VI, Bundesministerium der Justiz
- § 20 Beamtenversorgungsgesetz, Witwengeld, Bundesministerium der Justiz