In Deutschland hat jedes der 16 Bundesländer ein eigenes Bestattungsgesetz. Die Unterschiede sind erheblich: Die Höchstfrist bis zur Bestattung reicht von 96 Stunden in Baden-Württemberg bis 14 Tage in Rheinland-Pfalz. Nur Rheinland-Pfalz erlaubt seit dem 27. September 2025, die Urne zu Hause aufzubewahren. Überall gilt eine feste Reihenfolge der bestattungspflichtigen Angehörigen.
Stand: Oktober 2026
Diese Seite vergleicht die Regeln, nach denen Familien am häufigsten fragen: Fristen, Sarg oder Tuch, Umgang mit der Urne und wer sich kümmern muss. Jede Angabe stammt aus dem Gesetzestext des Landes und nennt den Paragrafen. Wo wir eine Regel nicht im Gesetz gefunden haben, steht ein Strich.
Was regelt ein Bestattungsgesetz?
Das Grundgesetz weist das Bestattungswesen keiner Bundeskompetenz zu, deshalb sind nach Art. 70 GG die Länder zuständig. Ihre Gesetze regeln die ärztliche Leichenschau, die Fristen, die zulässigen Bestattungsarten, den Friedhofszwang, die Pflichten der Angehörigen und die Grundzüge des Friedhofswesens. Viele Länder haben zusätzlich eine Bestattungsverordnung, Bayern regelt dort sogar die Fristen.
Was das Landesgesetz offenlässt, entscheidet der Friedhofsträger in seiner Friedhofssatzung: Ruhezeiten, Grabarten, Gebühren, ob Tuchbestattungen angeboten werden. Für das Grab selbst ist deshalb oft die Satzung des Friedhofs wichtiger als das Gesetz.
Die vier wichtigsten Regeln im Ländervergleich
Die Tabelle fasst den Gesetzesstand im Oktober 2026 zusammen. „Soll“ bedeutet: Das Gesetz nennt eine Regelfrist, die Behörde kann abweichen. Werktage-Regeln sind vermerkt. Abkürzungen der Gesetze stehen in den Quellen.
| Land | Bestattungsfrist | Sarg oder Tuch | Urne und Asche | Rangfolge der Pflichtigen |
|---|---|---|---|---|
| Baden-Württemberg | Keine Mindestwartezeit, sobald Scheintod ausgeschlossen ist (§ 36). Spätestens 96 Stunden, wenn nicht in einer Leichenhalle aufgebahrt; Tage ohne Bestattungen zählen nicht (§ 37) | Sargpflicht; Tuch, wenn die Religion es vorsieht (§ 39 Abs. 1) | Nur auf Bestattungsplätzen (§ 33); Herausgabe an Angehörige nur mit Ausnahmebewilligung (§ 25 Abs. 3 BestattVO) | Ehegatte oder Lebenspartner, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister, Enkel (§§ 31, 21) |
| Bayern | Frühestens 48 Stunden (§ 18 BestV), spätestens 8 Tage ohne Sa., So., Feiertage (§ 19 Abs. 1 BestV); Urne binnen 3 Monaten (§ 19 Abs. 4 BestV) | Holzsarg; Tuch aus religiösen oder weltanschaulichen Gründen, wenn der Friedhof zulässt (§ 30 BestV) | Weitergabe an Hinterbliebene unzulässig (§ 28 Abs. 1 BestV); außerhalb von Friedhöfen nur mit Genehmigung (Art. 12 BestG) | Ehegatte oder Lebenspartner, Kinder, Eltern, Großeltern, Enkel, Geschwister, Kinder der Geschwister (§§ 15, 1 BestV) |
| Berlin | Keine allgemeine Höchstfrist im Gesetz, Anordnung nach Infektionsschutzgesetz möglich; Asche binnen 6 Monaten (§ 21) | Sargpflicht (§ 10); Tuch aus religiösen Gründen auf bestimmten Grabfeldern (§ 18 Abs. 2) | Nur auf Friedhöfen, Seebestattung zulässig (§ 18); Urne an Angehörige nur mit Genehmigung (§ 25 Abs. 3 DVO) | Ehegatte oder Lebenspartner, volljährige Kinder, Eltern, volljährige Geschwister, volljährige Enkel, Großeltern (§ 16) |
| Brandenburg | Frühestens 48 Stunden (§ 22 Abs. 1), binnen 10 Tagen (§ 19 Abs. 3) | – | Friedhof, Aschestreuwiese, Kirche, Hohe See (§ 25 Abs. 1); Urne nur zur Beisetzung (§ 23 Abs. 6) | Ehegatte oder Lebenspartner, Kinder, Eltern, Geschwister, Enkel, Großeltern, nichtehelicher Partner (§ 20 Abs. 1) |
| Bremen | In der Regel frühestens 48 Stunden (§ 16 Abs. 1 LeichenG); Urne oder Ausbringung „unverzüglich“ (§ 4 Abs. 3 FriedhofsG) | Sarg; Ausnahme aus religiösen Gründen oder per schriftlicher Verfügung aus weltanschaulichen Gründen (§ 4 Abs. 4) | Kein Aufbewahren zu Hause. Ausbringen der Asche außerhalb von Friedhöfen, auch im eigenen Garten, bei Hauptwohnsitz in Bremen und schriftlicher Verfügung, soweit die Gemeinde es per Ortsgesetz zulässt (§ 4 Abs. 1a) | Ehegatte oder Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, volljährige Kinder, Eltern, volljährige Geschwister (§ 16 Abs. 2, § 4 Abs. 1 LeichenG) |
| Hamburg | Keine feste Höchstfrist; nach 10 Tagen ohne Veranlassung schaltet sich die Behörde ein (§ 10 Abs. 1); Urne binnen eines Monats, sonst Reihengrab durch die Behörde (§ 16 Abs. 3) | Sarg oder Leichentuch, ohne Einschränkung auf religiöse Gründe (§ 12 Abs. 1) | Nur auf Friedhöfen, Ausnahmen im Einzelfall; Seebestattung (§ 16) | Ehegatte oder Lebenspartner, Kinder, Eltern, Geschwister, Enkel (§ 11) |
| Hessen | Frühestens 48 Stunden, spätestens 10 Tage; Urne binnen 9 Wochen (§ 16 Abs. 1) | Ohne Sarg aus religiösen Gründen mit Gestattung der Gemeinde (§ 18 Abs. 2) | Urne darf an Angehörige nicht ausgehändigt werden (§ 20 Abs. 3) | Ehegatte oder Lebenspartner, Kinder, Eltern, Großeltern, Enkel, Geschwister, ohne Rangfolge (§ 13) |
| Mecklenburg-Vorpommern | Erdbestattung frühestens 24 Stunden, soll binnen 10 Tagen (§ 11 Abs. 2) | Ohne Sarg, wenn es dem Willen des Verstorbenen entspricht (§ 10 Abs. 3) | Friedhof, Kirche, Streufläche, See; sonst Ausnahme im Einzelfall (§ 13 Abs. 2); Urne nur zur Beisetzung (§ 12 Abs. 7) | Ehegatte, Lebenspartner, Kinder, Eltern, Geschwister, Großeltern, Enkel, nichtehelicher Partner (§ 9 Abs. 2) |
| Niedersachsen | Frühestens 48 Stunden, soll binnen 8 Tagen; Urne soll binnen eines Monats beigesetzt werden (§ 9) | Sargpflicht; Ausnahme bei wichtigem Grund in der Person (§ 11 Abs. 1) | Friedhof oder Küstengewässer (§ 12 Abs. 5) | Ehegatte oder Lebenspartner, Kinder, Enkel, Eltern, Großeltern, Geschwister (§ 8 Abs. 3) |
| Nordrhein-Westfalen | Frühestens 24 Stunden, binnen 10 Tagen; Urne binnen 6 Wochen (§ 13) | – | Friedhof oder See; Verstreuen auf Friedhofsflächen oder mit Genehmigung auf öffentlich zugänglichem Grundstück (§ 15 Abs. 5, 6) | Ehegatten, Lebenspartner, volljährige Kinder, Eltern, volljährige Geschwister, Großeltern, volljährige Enkel (§ 8 Abs. 1) |
| Rheinland-Pfalz | Frühestens 48 Stunden, binnen 14 Tagen; Urne oder Ausbringung binnen 6 Monaten (§ 23 Abs. 1) | Sarg oder Tuch; aus nicht religiösen Gründen nur mit schriftlicher Verfügung (§ 12) | Urne zu Hause erlaubt, dazu Flussbestattung, Ausbringen und Ascheteilung: nur mit Totenfürsorgeverfügung und letztem Hauptwohnsitz im Land (§ 11 Abs. 8) | Zur Totenfürsorge benannte Person, Ehegatte oder Lebenspartner, Kinder, Eltern, Sorgeberechtigte, Geschwister, Großeltern, Enkel (§ 13 Abs. 1) |
| Saarland | Frühestens 48 Stunden, Erdbestattung spätestens nach 10 Tagen; Asche binnen 3 Monaten (§ 29) | Holzsarg; Satzung kann sarglose Bestattung aus religiösen Gründen zulassen (§ 31) | Friedhof oder privater Bestattungsplatz, See (§ 25) | Ehegatte, Lebenspartner, Kinder, Eltern, Geschwister, Großeltern, Enkel, nichtehelicher Partner (§ 23 Abs. 1) |
| Sachsen | Frühestens 48 Stunden, binnen 8 Tagen ohne Sa., So., Feiertage; Asche binnen 6 Monaten (§ 19) | Einsargung vorgeschrieben (§ 16 Abs. 3); Tuch im Gesetz nicht vorgesehen | Nur auf Bestattungsplätzen (§ 18 Abs. 1) | Ehegatte oder Lebenspartner, Kinder, Eltern, Geschwister, nichtehelicher Partner, Sorgeberechtigte, Großeltern, Enkel, Verwandte bis 3. Grad (§ 10 Abs. 1) |
| Sachsen-Anhalt | Keine Mindestfrist mehr; soll binnen 10 Tagen; Urne binnen 6 Monaten (§ 17) | Sarg oder Tuch nach dem Willen der Person, wenn der Friedhof nicht widerspricht (§ 15 Abs. 2) | Nur auf Friedhöfen (§ 15 Abs. 1); seit 01.05.2026 bis 5 Gramm Asche für Erinnerungsstücke (§ 18 Abs. 4) | Ehegatte oder Lebenspartner, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister, Enkel (§ 14 Abs. 2, § 10 Abs. 2) |
| Schleswig-Holstein | Frühestens 48 Stunden, soll binnen 9 Tagen; Urne soll binnen 3 Monaten (§ 16) | Kommunale Friedhöfe müssen die Bestattung ohne Sarg auf Wunsch zulassen (§ 26 Abs. 4) | Friedhof oder See ab 3 Seemeilen (§ 15); Verstreuen auf Friedhofsflächen (§ 26 Abs. 3) | Ehegatte, Lebenspartner, Kinder, Eltern, Geschwister, Großeltern, Enkel (§ 2 Nr. 12) |
| Thüringen | Frühestens 48 Stunden (§ 20 Abs. 1), binnen 10 Tagen; Asche binnen 6 Monaten (§ 17 Abs. 3) | Sargpflicht, Ausnahme bei wichtigem Grund (§ 23 Abs. 1) | Friedhof, Kirche, Streufläche, Hohe See; sonst Ausnahme im Einzelfall (§ 23 Abs. 2) | Beauftragte Person, Ehegatte, Lebenspartner, Kinder, Eltern, Geschwister, Enkel, Großeltern, nichtehelicher Partner (§ 18 Abs. 1) |
„–“ heißt: Das Landesgesetz enthält zu Sarg oder Tuch keine ausdrückliche Regel. Das betrifft nach unserer Auswertung der Gesetzestexte Brandenburg und Nordrhein-Westfalen. Ob eine Tuchbestattung möglich ist, hängt dort von der Satzung des jeweiligen Friedhofs ab.
Bestattungsfristen: zwischen 96 Stunden und 14 Tagen
Die meisten Länder verlangen eine Wartezeit von 48 Stunden nach dem Tod. Sie stammt aus der Zeit, als ein Scheintod sicher ausgeschlossen werden sollte. Nordrhein-Westfalen und Mecklenburg-Vorpommern erlauben die Erdbestattung schon nach 24 Stunden. Baden-Württemberg und Sachsen-Anhalt haben die Mindestwartezeit ganz gestrichen. Das hilft muslimischen und jüdischen Familien, deren Glaube eine rasche Beerdigung vorsieht.
Bei der Höchstfrist ist Rheinland-Pfalz mit 14 Tagen am großzügigsten. In Bayern und Sachsen klingen 8 Tage knapp, doch Samstage, Sonn- und Feiertage zählen nicht mit. Alle Länder erlauben der Behörde, Fristen zu verlängern. Wie das in der Praxis abläuft, erklärt die Seite Wie lange dauert es vom Tod bis zur Beerdigung?
Sarg oder Tuch: wo die Tuchbestattung erlaubt ist
Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein erlauben die Erdbestattung im Tuch ohne religiösen Grund, wenn sie dem Willen des Verstorbenen entspricht. Die meisten anderen Länder lassen sie nur aus religiösen, teils auch weltanschaulichen Gründen zu. Wo die Tuchbestattung geregelt ist, verlangen die Gesetze meist, dass der Leichnam bis zum Grab im geschlossenen Sarg transportiert wird, so etwa in Baden-Württemberg, Berlin, Bremen, Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt. Mehr dazu unter Tuchbestattung.
Urne und Asche: der Friedhofszwang und seine Ausnahmen
In 15 von 16 Ländern dürfen Angehörige die Urne grundsätzlich nicht mit nach Hause nehmen. Sie wird auf einem Friedhof, in einem Bestattungswald, auf See oder mit Ausnahmegenehmigung an einem anderen Ort beigesetzt. Eine Ausnahme ist Rheinland-Pfalz: Seit das neue Bestattungsgesetz am 27. September 2025 in Kraft trat (§ 30, verkündet am 26. September 2025), darf die Urne zu Hause aufbewahrt werden, wenn der Verstorbene das schriftlich verfügt und eine Person für die Totenfürsorge benannt hat. Bremen erlaubt unter Bedingungen, die Asche auf einem privaten Grundstück auszubringen, nicht aber die Urne aufzubewahren. Die Einzelheiten stehen unter Friedhofszwang und Darf man die Urne zu Hause aufbewahren?
Rangfolge: Wer bestattungspflichtig ist
Fast alle Länder beginnen mit dem Ehe- oder eingetragenen Lebenspartner, dann folgen Kinder und Eltern. Drei Abweichungen sind für die Vorsorge wichtig. Niedersachsen setzt die Enkel vor die Eltern. Hessen kennt keine Reihenfolge. Rheinland-Pfalz und Thüringen setzen eine vom Verstorbenen selbst benannte Person an die erste Stelle. Wer dort vorsorgt, bestimmt also auch, wer sich kümmert. Mehr unter Bestattungspflicht.
Reformen 2025 und 2026: Was sich zuletzt geändert hat
- Januar 2025 Schleswig-Holstein: Neufassung des Bestattungsgesetzes. Seebestattungen dürfen seitdem nur noch Bestatter mit gewerblichem Schiff, die Seenotretter, Fischereibetriebe oder Behördenschiffe durchführen (§ 15 Abs. 4).
- September 2025 Rheinland-Pfalz: neues Bestattungsgesetz, in Kraft seit 27.09.2025 (§ 30), mit Urne zu Hause, Flussbestattung auf Rhein, Mosel, Lahn und Saar, Ausbringen der Asche und Ascheteilung. Die Durchführungsverordnung folgte am 20. Januar 2026.
- Oktober 2025 Hessen: Drittes Gesetz zur Änderung des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes vom 1. Oktober 2025, in Kraft seit 7. Oktober 2025. Die Höchstfrist bis zur Bestattung steigt von 96 Stunden auf zehn Tage (§ 16 Abs. 1). Die Tabelle gibt die geänderte Fassung wieder.
- Mai 2026 Sachsen-Anhalt: Bis zu fünf Gramm Asche dürfen für Erinnerungsstücke entnommen werden (§ 18 Abs. 4).
- Juli 2026 Schleswig-Holstein: weitere Änderung durch Gesetz vom 28.07.2026. Die geltende Fassung nennt als dritte Bestattungsart die „beschleunigte Verwesung“ in einem Behältnis (§ 15 Abs. 1 Nr. 3), eingeführt mit dieser Änderung. Der Landtag hatte sie am 18.06.2026 beschlossen; erprobt worden war die „Reerdigung“ zuvor nach § 15a.
- Entwurf 2026 Sachsen: Ein Referentenentwurf vom März 2026 sieht Tuchbestattung, Verstreuen auf Friedhöfen und Ascheteilung vor. Er ist laut Aeternitas noch nicht beschlossen.
Welches Landesgesetz gilt im Einzelfall?
Eine bundesweite Regel dazu gibt es nicht. In der Regel gilt das Gesetz des Landes, in dem etwas geschieht: für die Leichenschau meist das Land des Sterbeorts, für die Beisetzung das Land des Friedhofs. Die neuen Bestattungsformen in Rheinland-Pfalz und die Ascheentnahme in Sachsen-Anhalt knüpfen dagegen ausdrücklich an den letzten Hauptwohnsitz im Land an. Ein Umzug kurz vor dem Tod genügt also nicht, um ein anderes Recht zu nutzen, wenn der Wohnsitz nicht dort lag.
Ausführliche Länderseiten gibt es bisher für das Bestattungsgesetz NRW und das Bestattungsgesetz Bayern. Alle Rechtsthemen finden Sie im Bereich Bestattungsrecht.
Häufige Fragen
Gibt es ein Bundesbestattungsgesetz?
Nein. Bestattungsrecht ist nach Art. 70 GG Ländersache. Bundesrecht spielt nur am Rand hinein, etwa bei der Kostentragung durch die Erben (§ 1968 BGB), der Sterbefallanzeige (§ 28 PStG) oder den Emissionsgrenzen für Krematorien (27. BImSchV).
In welchem Bundesland ist die Seebestattung erlaubt?
In allen. Selbst Binnenländer, deren Gesetz die Seebestattung nicht erwähnt, wie Sachsen-Anhalt, stehen einer Überführung der Urne in ein Küstenland nicht entgegen, so Aeternitas. Durchgeführt wird sie nach dem Recht des Küstenlandes. Mehr unter Seebestattung.
Kann ich mir aussuchen, nach welchem Landesrecht ich bestattet werde?
Nur eingeschränkt. Sie können einen Friedhof in einem anderen Land wählen, dann gilt dort dessen Recht für die Beisetzung. Die neuen Formen in Rheinland-Pfalz stehen aber nur Menschen offen, die dort ihren letzten Hauptwohnsitz hatten.
- Bestattungsgesetze der Bundesländer, Textsammlung mit Stand-Angaben, Aeternitas e. V., abgerufen 17.10.2026
- Bestattungsgesetz Baden-Württemberg (BestattG), Stand 01.01.2024, und Bestattungsverordnung (BestattVO)
- Bayerisches Bestattungsgesetz (BestG) und Bestattungsverordnung (BestV), gesetze-bayern.de, BestV zuletzt geändert 26.03.2026
- Bestattungsgesetz Berlin, Stand 01.03.2024, und DVO-Bestattungsgesetz
- Brandenburgisches Bestattungsgesetz (BbgBestG), Stand 01.07.2024
- Bremisches Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen und Gesetz über das Leichenwesen, Stand 01.06.2026
- Hamburgisches Bestattungsgesetz, Stand 01.02.2024
- Hessisches Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG), Stand 01.05.2026
- Bestattungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (BestattG M-V), Stand 01.02.2024
- Niedersächsisches Bestattungsgesetz (BestattG), Stand 01.02.2024
- Bestattungsgesetz NRW (BestG NRW), Stand 01.02.2024; amtlich: recht.nrw.de
- Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz vom 22.09.2025 (GVBl. S. 554), Stand 01.10.2025, und BestGDVO vom 20.01.2026
- Saarländisches Bestattungsgesetz (BestattG), Stand 01.02.2024
- Sächsisches Bestattungsgesetz (SächsBestG), Stand 01.02.2024
- Bestattungsgesetz Sachsen-Anhalt (BestattG LSA), Stand 01.05.2026
- Bestattungsgesetz Schleswig-Holstein (BestattG), Stand 12.08.2026
- Thüringer Bestattungsgesetz (ThürBestG), Stand 01.01.2025
- Seebestattung und Ascheteilung und Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz: Reform 2025, Aeternitas-Rechtskolumne, Juni 2026 bzw. August 2025
- Landtag beschließt neue Bestattungsart, Pressemitteilung Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein, 18.06.2026
- Drittes Gesetz zur Änderung des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes vom 1. Oktober 2025, GVBl. Hessen Nr. 64 vom 6. Oktober 2025, in Kraft am 7. Oktober 2025, abgerufen 17.10.2026