Nur in Rheinland-Pfalz. Dort ist die Urne zu Hause seit dem 27. September 2025 erlaubt, als das neue Bestattungsgesetz in Kraft trat, wenn der Verstorbene seinen letzten Hauptwohnsitz im Land hatte und es zu Lebzeiten schriftlich verfügt hat, mit einer benannten Person für die Totenfürsorge. In allen anderen Bundesländern muss die Urne beigesetzt werden.
Stand: Oktober 2026
Der Wunsch ist verständlich: die Asche eines geliebten Menschen in der Nähe zu haben. Das deutsche Recht setzt dafür enge Grenzen. Hier steht, was wo gilt, und wie Sie vorsorgen, wenn Sie selbst einmal zu Hause aufbewahrt werden möchten.
Was gilt in Rheinland-Pfalz?
§ 11 Abs. 8 des Bestattungsgesetzes nennt die „Aushändigung der Ascheurne an bestimmte Personen zur privaten Aufbewahrung“ ausdrücklich als zulässige Bestattungsform. Drei Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
- Hauptwohnsitz Die verstorbene Person hatte ihren letzten Hauptwohnsitz in Rheinland-Pfalz.
- Schriftliche Verfügung Sie hat die private Aufbewahrung zu Lebzeiten schriftlich bestimmt.
- Benannte Person Sie hat in derselben Verfügung eine Person für die Totenfürsorge benannt. Das Gesetz nennt das Dokument Totenfürsorgeverfügung.
Die Urne bekommt nur die benannte Person, übergeben durch den Bestatter oder per spezialisiertem Urnenversand. Der Bestatter dokumentiert die Übergabe und bewahrt die Unterlagen mindestens 15 Jahre auf (§ 2 Abs. 8 BestGDVO). Angehörige können den Wunsch nicht nachträglich für den Verstorbenen erklären. Fehlt die Verfügung oder wird sie nicht umgesetzt, muss die Asche auf einen Friedhof (§ 11 Abs. 9 BestG). Auch eine Sozialbestattung erfolgt immer auf dem Friedhof (§ 11 Abs. 11).
Was gilt in den anderen Bundesländern?
| Land | Urne zu Hause | Was stattdessen möglich ist |
|---|---|---|
| Rheinland-Pfalz | Ja, mit Totenfürsorgeverfügung | Auch Ausbringen der Asche, Flussbestattung, Ascheteilung |
| Bremen | Nein | Asche auf privatem Grund ausbringen, mit Verfügung und Hauptwohnsitz in Bremen (§ 4 Abs. 1a) |
| Sachsen-Anhalt | Nein | Bis zu 5 Gramm Asche für ein Erinnerungsstück (§ 18 Abs. 4) |
| Nordrhein-Westfalen | Nein, Ausnahmen nur „in besonderen Fällen“ (§ 15 Abs. 7) | Verstreuen auf Friedhofsflächen oder genehmigt an öffentlich zugänglichem Ort |
| Bayern, Hessen und übrige Länder | Nein; Bayern und Hessen verbieten die Herausgabe an Angehörige ausdrücklich | Friedhof, Bestattungswald, Seebestattung |
In Bayern heißt es wörtlich: „eine Weitergabe an die Hinterbliebenen ist unzulässig“ (§ 28 Abs. 1 BestV). Hessen formuliert: „Das Behältnis darf an Angehörige nicht ausgehändigt werden“ (§ 20 Abs. 3 FBG). Die Urne geht deshalb in der Regel direkt vom Krematorium an den Friedhof oder das Bestattungshaus. Alle Länder im Überblick finden Sie im Vergleich der Bestattungsgesetze.
Warum ist es fast überall verboten?
Grund ist der Friedhofszwang. Die Gesetzgeber wollen, dass die Totenruhe gewahrt bleibt und alle Trauernden einen Ort haben, den sie aufsuchen können. Eine Urne im Wohnzimmer kann bei einem Umzug, einem Streit oder dem Tod der aufbewahrenden Person verloren gehen. Mehr dazu unter Friedhofszwang.
So halten Sie Ihren Wunsch fest
Wenn Sie in Rheinland-Pfalz leben und zu Hause aufbewahrt werden möchten, brauchen Sie eine schriftliche Verfügung mit benannter Person. Sprechen Sie vorher mit dieser Person: Sie übernimmt eine Verantwortung über viele Jahre. In allen anderen Ländern können Sie eine nahe Alternative festlegen, etwa eine Seebestattung, ein Urnengrab nahe der Familie oder eine Baumbestattung. Unsere Ausfüllhilfe für die Bestattungsverfügung führt Sie Schritt für Schritt durch alle Angaben.
Weitere kurze Antworten rund um Bestattung und Vorsorge finden Sie unter Fragen und Antworten.
Häufige Fragen
Kann ich nach Rheinland-Pfalz ziehen, um die Regel zu nutzen?
Maßgeblich ist der letzte Hauptwohnsitz der verstorbenen Person. Wer dort tatsächlich wohnt, kann die Regel nutzen. Angehörige in Rheinland-Pfalz genügen nicht, wenn der Verstorbene in einem anderen Land lebte.
Darf die Urne in Rheinland-Pfalz im Garten vergraben werden?
Nein, nicht als Urne. Das Gesetz erlaubt außerhalb von Friedhöfen nur das Ausbringen der Asche, also Verstreuen oder Vergraben ohne Urne, durch einen Bestatter und mit Zustimmung des Grundstückseigentümers (§ 11 Abs. 8 BestG).
Was passiert mit der Urne, wenn die aufbewahrende Person stirbt?
In Rheinland-Pfalz ist das geregelt: Die Urne ist nicht vererbbar. Stirbt die Person, die sie zu Hause aufbewahren durfte, ist die Asche auf einem Friedhof beizusetzen (§ 11 Abs. 8 und 9 BestG, laut Gesundheitsministerium). Halten Sie in der Verfügung fest, wo die Urne dann beigesetzt werden soll.
- Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz vom 22.09.2025 (GVBl. S. 554), § 11, Stand 01.10.2025
- Landesverordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes (BestGDVO) vom 20.01.2026, § 2, Stand 01.02.2026
- Bayerische Bestattungsverordnung, § 28, gesetze-bayern.de
- Hessisches Friedhofs- und Bestattungsgesetz, § 20, Stand 01.05.2026
- Bestattungsgesetze Bremen (§ 4), Sachsen-Anhalt (§ 18), Nordrhein-Westfalen (§§ 15, 19): Textsammlung Aeternitas, abgerufen 17.10.2026
- FAQs zum Bestattungsgesetz und zur Durchführungsverordnung, Ministerium für Wissenschaft und Gesundheit Rheinland-Pfalz, Mai 2026