In Bayern darf ein Verstorbener frühestens 48 Stunden nach dem Tod bestattet werden und muss spätestens acht Tage danach beerdigt oder eingeäschert sein, Samstage, Sonn- und Feiertage nicht mitgerechnet. Die Urne muss binnen drei Monaten beigesetzt sein. An Hinterbliebene darf das Krematorium die Asche nicht herausgeben. Die Regeln stehen im Bestattungsgesetz und vor allem in der Bestattungsverordnung.
Stand: Oktober 2026
Bayern verteilt sein Bestattungsrecht auf zwei Texte: Das Bestattungsgesetz (BestG) von 1970 legt die Grundsätze fest, die Bestattungsverordnung (BestV) von 2001 die Einzelheiten wie Fristen, Pflichtige und Särge. Diese Seite fasst beides zusammen, mit Artikel und Paragraf zum Nachlesen.
Das bayerische Bestattungsrecht auf einen Blick
| Thema | Regel in Bayern | Norm |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlagen | Bestattungsgesetz von 1970, zuletzt geändert 04.06.2024; Bestattungsverordnung vom 01.03.2001, zuletzt geändert 26.03.2026 | BestG, BestV |
| Frühester Zeitpunkt | 48 Stunden nach dem Tod, Ausnahmen auf Antrag | § 18 BestV |
| Höchstfrist | 8 Tage nach Feststellung des Todes, ohne Samstage, Sonn- und Feiertage | § 19 Abs. 1 BestV |
| Urne | Beisetzung spätestens 3 Monate nach der Einäscherung | § 19 Abs. 4 BestV |
| Friedhofszwang | Leichen und Asche auf Friedhöfen, Ausnahmen nur mit Genehmigung | Art. 1 Abs. 1, Art. 12 BestG |
| Asche an Angehörige | Unzulässig, Ausnahme bei Überführung ins Ausland | § 28 Abs. 1 BestV |
| Sarg | Holzsarg; Tuch aus religiösen oder weltanschaulichen Gründen, wenn der Friedhof zulässt | § 30 BestV |
| Bestattungspflicht | Ehegatte oder Lebenspartner, Kinder, Eltern, Großeltern, Enkel, Geschwister, Kinder der Geschwister | § 15, § 1 Abs. 1 BestV |
| Wer entscheidet | Der Wille des Verstorbenen, bei unter 16-Jährigen der Sorgeberechtigten | Art. 1 Abs. 2 BestG |
Welche Fristen gelten in Bayern?
- Sofort Die Angehörigen veranlassen die Leichenschau unverzüglich. Nachts ist das nur nötig, wenn es Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod gibt (§ 1 Abs. 1 BestV).
- Nach 48 Stunden Die Bestattung ist erlaubt. Die Gemeinde kann auf Antrag eine frühere Bestattung zulassen, etwa bei einem berechtigten Interesse der Angehörigen (§ 18 Abs. 2 BestV).
- Nach 8 Tagen Die Leiche muss bestattet, eingeäschert oder auf den Weg zum Bestattungsort gebracht sein. Samstage, Sonn- und Feiertage zählen nicht mit (§ 19 Abs. 1 BestV). Aus 8 Tagen werden so meist gut eineinhalb Kalenderwochen.
- Nach 3 Monaten Die Urne muss beigesetzt sein. Die Gemeinde des Bestattungsorts kann Ausnahmen zulassen (§ 19 Abs. 4 BestV).
Ein Beispiel: Stirbt jemand an einem Montag, endet die Acht-Tage-Frist ohne Feiertag am Donnerstag der folgenden Woche. Liegt ein Feiertag dazwischen, verlängert sie sich um einen Tag. Die Gemeinde kann die Frist verlängern, wenn keine gesundheitlichen Gefahren zu befürchten sind (§ 19 Abs. 2 BestV). Mehr zur Praxis unter Wie lange dauert es bis zur Beerdigung?
Friedhofszwang: In Bayern besonders streng
„Leichen und Aschenreste Verstorbener müssen, wenn dieses Gesetz nichts anderes zuläßt, auf Friedhöfen beigesetzt werden“ (Art. 1 Abs. 1 Satz 2 BestG). Beisetzungen außerhalb von Friedhöfen brauchen eine Genehmigung (Art. 12 Abs. 1). Sie setzt einen wichtigen Grund oder ein örtliches Herkommen voraus, dazu einen Ort, der die Anforderungen an Friedhöfe erfüllt und während der Ruhezeit erhalten bleibt.
Die Seebestattung ist eigens geregelt: Die Genehmigung, eine Urne von einem Schiff auf hoher See beizusetzen, „ist zu erteilen“, wenn sie nachweislich dem Willen des Verstorbenen entspricht (Art. 12 Abs. 1 Satz 3). Ein schriftlich festgehaltener Wunsch ist deshalb hier besonders wichtig. Mehr unter Seebestattung.
Bei der Asche zieht die Verordnung eine klare Grenze. Das Krematorium darf sie nur an Friedhofsträger oder Bestattungsunternehmen herausgeben, „eine Weitergabe an die Hinterbliebenen ist unzulässig“ (§ 28 Abs. 1 Nr. 1 BestV). Eine Ausnahme kann die Behörde bewilligen, wenn die Asche in einen Staat überführt werden soll, zu dem der Verstorbene eine enge persönliche Bindung hatte, und ein anderer Transport nicht zumutbar ist (§ 28 Abs. 1 Satz 3). Eine Urne zu Hause ist in Bayern damit ausgeschlossen. Siehe Darf man die Urne zu Hause aufbewahren?
Feuerbestattung: zweite Leichenschau und der Wille des Verstorbenen
Ein Krematorium darf nur einäschern, wenn eine zweite Leichenschau keine Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod ergeben hat (§ 17 Abs. 1 Nr. 2 BestV). Außerdem verlangt § 17 Abs. 1 Nr. 4, dass die Feuerbestattung dem Willen des Verstorbenen entspricht, bei Minderjährigen unter 16 Jahren oder Geschäftsunfähigen dem Willen der Sorgeberechtigten oder des Betreuers. Ist kein Wille nachweisbar, kommt es nach Art. 1 Abs. 2 BestG auf die bestattungspflichtigen Angehörigen an.
Sarg und Tuch
Für Erdbestattung und Einäscherung schreibt § 30 Abs. 1 BestV Särge aus Vollholz vor. Andere Materialien sind erlaubt, wenn sie gleichwertig sind und die Verwesung in der Ruhezeit nicht behindern. Der Friedhofsträger kann Erdbestattungen im Leichentuch ohne Sarg „aus religiösen und weltanschaulichen Gründen“ zulassen, nicht aber bei infektiösen Leichen (§ 30 Abs. 2). Ob ein Münchner oder Nürnberger Friedhof das anbietet, steht in seiner Satzung. Mehr unter Tuchbestattung.
Wer ist in Bayern bestattungspflichtig?
§ 15 BestV verweist auf die Liste in § 1 Abs. 1: Ehegatte oder Lebenspartner, Kinder, Eltern, Großeltern, Enkel, Geschwister und Kinder der Geschwister. Bayern nennt damit als einziges Land ausdrücklich auch Neffen und Nichten. Bei Erwachsenen-Adoption geht der Annehmende den leiblichen Eltern vor. Bestimmt die Gemeinde die Pflichtigen, soll sie den Grad der Verwandtschaft berücksichtigen (§ 15 Satz 2). Kommt niemand der Pflicht nach, sorgt die Gemeinde für die Bestattung und kann die Kosten ersetzt verlangen (Art. 14 Abs. 2 BestG). Hintergrund unter Bestattungspflicht.
Ruhezeiten und Grabsteine
Die Ruhezeit legt jeder Friedhofsträger selbst fest, für Erdgräber nach Anhörung des Gesundheitsamts und abhängig von der Verwesungsdauer im Boden (Art. 10 BestG). Deshalb unterscheiden sich die Fristen zwischen Friedhöfen erheblich. Friedhöfe dürfen per Satzung Grabsteine aus schlimmsten Formen der Kinderarbeit verbieten (Art. 9a BestG). Mehr dazu unter Grabnutzungsrecht und Wie lange ist die Ruhezeit?
Was eine Bestattung in der Landeshauptstadt kostet, zeigt unsere Seite Bestattung in München. Alle Länder im Vergleich finden Sie unter Bestattungsgesetze der Bundesländer.
Alle Rechtsthemen im Überblick finden Sie im Bereich Bestattungsrecht.
Häufige Fragen
Ist in Bayern eine Baumbestattung erlaubt?
Ja. Bestattungswälder sind in Bayern Friedhöfe. Ihr Träger muss wie jeder Friedhofsträger eine juristische Person des öffentlichen Rechts sein, etwa eine Gemeinde (Art. 8 Abs. 2 BestG); ein Bestattungsplatz außerhalb eines Friedhofs bräuchte eine Genehmigung nach Art. 12 BestG. Mehr unter Baumbestattung.
Darf ich in Bayern die Asche selbst zum Friedhof bringen?
In der Regel nicht. Die Asche geht vom Krematorium an den Friedhofsträger oder an das beauftragte Bestattungsunternehmen (§ 28 Abs. 1 Nr. 1 BestV). Nur wer eine Genehmigung für eine Beisetzung außerhalb eines Friedhofs hat, darf sie selbst erhalten.
Ab welchem Alter zählt in Bayern der eigene Wille?
Ab 16 Jahren. Bei jüngeren oder geschäftsunfähigen Verstorbenen entscheidet der Wille der Personensorgeberechtigten (Art. 1 Abs. 2 BestG). In Nordrhein-Westfalen liegt die Grenze bei 14 Jahren.
Was gilt für Totgeburten in Bayern?
Ab 500 Gramm gelten die Regeln für Verstorbene. Kinder unter 500 Gramm können bestattet werden; geschieht das nicht, sind sie auf einem Grabfeld zur Ruhe zu betten (Art. 6 Abs. 1 BestG).
- Bayerisches Bestattungsgesetz (BestG), gesetze-bayern.de; zuletzt geändert durch § 1 Abs. 47 der Verordnung vom 04.06.2024, abgerufen Oktober 2026
- Bestattungsverordnung (BestV) vom 01.03.2001, gesetze-bayern.de; zuletzt geändert durch § 50 des Gesetzes vom 26.03.2026
- § 19 BestV, Bestattungs- und Beförderungsfrist, gesetze-bayern.de, abgerufen 17.10.2026
- Bestattungsgesetz Bayern, Lesefassung, Aeternitas e. V., Stand 01.06.2026