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Patientenverfügung: Inhalt, Form und Verbindung zur Bestattungsvorsorge

Text: Redaktion Abschiedswunsch
Stand: Oktober 2026 · 8 Minuten Lesezeit

Eine Patientenverfügung legt schriftlich fest, welchen ärztlichen Maßnahmen Sie zustimmen und welche Sie ablehnen, falls Sie selbst nicht mehr entscheiden können. Grundlage ist seit dem 1. Januar 2023 § 1827 BGB. Ein Notar ist nicht nötig. Wichtig sind Ihre Unterschrift und möglichst konkrete Festlegungen. Wünsche zur Bestattung gehören in eine eigene Bestattungsverfügung.

Stand: Oktober 2026

Die Patientenverfügung ist eines von mehreren Vorsorgedokumenten. Jedes beantwortet eine andere Frage und gilt zu einer anderen Zeit. Diese Seite erklärt, was die Patientenverfügung regelt, wie sie wirksam wird und wo ihre Aufgabe endet. Am Ende sehen Sie, welche Dokumente zusammengehören, damit vom Krankenbett bis zur Beisetzung nichts offen bleibt.

Was regelt eine Patientenverfügung?

Eine Patientenverfügung ist eine Anweisung an Ärzte und an die Menschen, die Sie vertreten. Sie gilt für den Fall, dass Sie nicht mehr einwilligungsfähig sind, also Art, Nutzen und Risiken einer Behandlung nicht mehr selbst beurteilen können. Nach § 1827 Abs. 1 BGB legen Sie darin fest, ob Sie bestimmten Untersuchungen, Heilbehandlungen oder ärztlichen Eingriffen zustimmen oder sie untersagen.

Trifft Ihre Festlegung auf die konkrete Lage zu, müssen Betreuer und Bevollmächtigte ihr Geltung verschaffen (§ 1827 Abs. 1 und 6 BGB). Das gilt unabhängig von Art und Stadium einer Erkrankung (§ 1827 Abs. 3 BGB). Niemand kann verpflichtet werden, eine Patientenverfügung zu verfassen. Ein Heim oder eine Klinik darf sie auch nicht zur Bedingung für einen Vertrag machen (§ 1827 Abs. 5 BGB).

Was gehört nicht in die Patientenverfügung?

Die Patientenverfügung endet mit Ihrem Tod. Sie spricht zu Ärzten über Behandlungen. Wünsche zur Bestattung richten sich an andere Menschen und gelten erst danach. Halten Sie diese Wünsche deshalb in einer eigenen Bestattungsverfügung fest und benennen Sie dort die Person, die sich um Ihre Bestattung kümmert.

Patientenverfügung

Regelt: ärztliche Behandlung, etwa Wiederbelebung, Beatmung, künstliche Ernährung, Schmerzbehandlung.

Gilt: zu Lebzeiten, wenn Sie nicht selbst entscheiden können.

Form: schriftlich mit Unterschrift (§ 1827 BGB).

Bestattungsverfügung

Regelt: Bestattungsart, Ort, Trauerfeier und wer sich kümmert.

Gilt: nach dem Tod.

Form: gesetzlich nicht vorgeschrieben, schriftlich gut beweisbar.

Die benannte Person übernimmt die Totenfürsorge, also das Recht, über Ihre Bestattung zu entscheiden. Das kann dieselbe Person sein, die Sie in der Vorsorgevollmacht benennen. Zwingend ist das nicht.

Welche Form braucht eine Patientenverfügung?

Die Patientenverfügung muss schriftlich sein (§ 1827 Abs. 1 BGB). Schriftform heißt nach § 126 BGB: ein Text mit Ihrer eigenhändigen Unterschrift. Er darf am Computer geschrieben oder ein ausgefülltes Formular sein. Verfassen kann sie, wer volljährig ist und beim Schreiben versteht, was er festlegt.

Ein Notar ist nicht vorgeschrieben. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz empfiehlt stattdessen eine ärztliche oder andere fachkundige Beratung, damit sich die Festlegungen nicht widersprechen. Widerrufen können Sie die Verfügung jederzeit und ohne Form, auch mündlich (§ 1827 Abs. 1 BGB).

Wie konkret muss die Verfügung sein?

Allgemeine Sätze reichen nicht. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Wunsch nach „keinen lebenserhaltenden Maßnahmen“ für sich genommen keine bindende Behandlungsentscheidung ist (BGH, Beschluss vom 06.07.2016, XII ZB 61/16). Sie müssen beschreiben, in welcher Lebens- und Behandlungssituation welche Maßnahmen unterbleiben oder erfolgen sollen.

Die Anforderungen dürfen aber nicht überspannt werden. Niemand muss seine Krankengeschichte vorhersehen. Die nötige Genauigkeit kann sich auch aus dem Bezug auf klar beschriebene Krankheiten oder Situationen ergeben, etwa die ärztlich festgestellte Aussicht, das Bewusstsein nicht wiederzuerlangen (BGH, Beschluss vom 08.02.2017, XII ZB 604/15).

In 5 Schritten zur Patientenverfügung

  1. Werte klären Was ist Ihnen wichtig, wenn Sie schwer krank sind? Halten Sie Ihre Haltung zu Leben, Leiden und Sterben in eigenen Worten fest. Das hilft später bei der Auslegung (§ 1827 Abs. 2 BGB).
  2. Situationen beschreiben Für welche Lagen soll die Verfügung gelten? Zum Beispiel Sterbephase, schwere Hirnschädigung, fortgeschrittene Demenz.
  3. Maßnahmen benennen Legen Sie je Situation fest, was geschehen soll und was nicht. Die Textbausteine des Ministeriums führen durch die üblichen Maßnahmen.
  4. Beraten lassen und unterschreiben Besprechen Sie den Entwurf mit Ihrer Hausärztin oder Ihrem Hausarzt. Unterschreiben Sie mit Ort und Datum.
  5. Auffindbar machen Original in den Vorsorgeordner, Kopie an Ihre Vertrauensperson, Hinweiskarte ins Portemonnaie, auf Wunsch Eintrag im Zentralen Vorsorgeregister.

Wer setzt die Patientenverfügung durch?

Eine Patientenverfügung braucht jemanden, der für Sie spricht. Mit einer Vorsorgevollmacht bestimmen Sie diese Person selbst. Dann ist ein gerichtlich bestellter Betreuer in der Regel nicht erforderlich (§ 1814 Abs. 3 BGB). Soll die Person auch über Eingriffe mit Lebensgefahr oder den Abbruch einer Behandlung entscheiden, muss die Vollmacht schriftlich sein und diese Maßnahmen ausdrücklich nennen (§ 1820 Abs. 2 BGB).

Wer keine Vollmacht erteilen möchte, kann eine Betreuungsverfügung schreiben. Darin wünschen Sie sich eine Person als Betreuer oder lehnen jemanden ab. Das Gericht soll diesem Wunsch folgen, wenn die Person geeignet ist (§ 1816 Abs. 2 BGB).

Welche Dokumente gelten wann?

Vorsorge hat zwei Zeiträume: die Zeit, in der Sie leben, aber nicht entscheiden können, und die Zeit nach Ihrem Tod. Für jeden Zeitraum gibt es eigene Dokumente.

Zu Lebzeiten, wenn ich nicht entscheiden kann

Patientenverfügung

Sie legen fest, welchen ärztlichen Maßnahmen Sie zustimmen und welche Sie ablehnen.

Frage
Wie will ich behandelt werden?
Liest
Ärzte, Bevollmächtigte, Betreuer
Grundlage
§ 1827 BGB, schriftlich
Zur Patientenverfügung
Zu Lebzeiten, wenn ich nicht entscheiden kann

Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung

Sie bestimmen, wer für Sie handelt und Ihre Patientenverfügung durchsetzt.

Frage
Wer entscheidet für mich?
Ohne
bestellt das Betreuungsgericht einen Betreuer
Grundlage
§§ 1814, 1816, 1820 BGB
Alle Dokumente im Vorsorgeordner
Nach dem Tod

Bestattungsverfügung, Vorsorgevertrag, Testament

Sie regeln, wie Sie bestattet werden, wer sich kümmert, wie es bezahlt wird und wer erbt.

Frage
Was soll nach meinem Tod geschehen?
Liest
Vertrauensperson, Bestattungshaus, Nachlassgericht
Wichtig
Bestattungswünsche nicht nur ins Testament
Zur Bestattungsverfügung
Die Vorsorgedokumente im Überblick: Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht wirken zu Lebzeiten, wenn Sie nicht selbst entscheiden können. Mit dem Tod übernehmen Bestattungsverfügung, Vorsorgevertrag und Testament.
DokumentRegeltGiltForm
PatientenverfügungZustimmung oder Ablehnung ärztlicher Maßnahmenzu Lebzeiten, bei Einwilligungsunfähigkeitschriftlich (§ 1827 BGB)
Vorsorgevollmachtwer für Sie handelt, etwa bei Ärzten, Banken, Behördenzu Lebzeiten, auf Wunsch über den Tod hinausfür schwere Gesundheitsentscheidungen schriftlich (§ 1820 Abs. 2 BGB)
BetreuungsverfügungWunsch zur Person des Betreuerszu Lebzeiten, wenn ein Gericht einen Betreuer bestelltkeine bestimmte Form (§ 1816 Abs. 2 BGB)
BestattungsverfügungBestattungsart, Ort, Trauerfeier, Vertrauenspersonsofort nach dem Todkeine vorgeschrieben, schriftlich ratsam
BestattungsvorsorgevertragLeistungen und Preis mit einem Bestattungshaus, Geld auf Treuhandkontonach dem Tod, durch das BestattungshausVertrag
Testamentwer erbtnach dem Tod, meist erst nach der Beisetzung eröffnethandschriftlich oder notariell (§§ 2231, 2247 BGB)

Wer Bestattungswünsche und Geld gemeinsam absichern will, schließt einen Bestattungsvorsorgevertrag ab. Unser Vorsorge-Planer führt in sieben Schritten durch Ihre Wünsche und fasst sie in einem Dokument zusammen.

Wo bewahren Sie die Patientenverfügung auf?

Die Verfügung wirkt nur, wenn sie im Ernstfall vorliegt. Die Verbraucherzentrale rät, das Original in einem beschrifteten Ordner aufzubewahren und Angehörigen sowie Bevollmächtigten den Ort zu nennen.

Zusätzlich können Sie die Verfügung im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer eintragen lassen, seit 2023 auch ohne Vorsorgevollmacht. Betreuungsgerichte und behandelnde Ärzte können dort nachsehen. Die Registrierung kostet einmalig 24 Euro online per Lastschrift, eine Vertrauensperson eingeschlossen; jede weitere kostet 3,50 Euro. Eine Jahresgebühr gibt es nicht, Änderungen sind gebührenfrei (Bundesnotarkammer, Stand Oktober 2026). Seit dem 1. Oktober 2026 kann auch der Inhalt hinterlegt werden. Hochladen dürfen ihn nur Betreuungsbehörden und -vereine, Rechtsanwälte und Notare (Verbraucherzentrale, 06.10.2026).

Wie oft sollten Sie die Verfügung prüfen?

Eine Patientenverfügung gilt ohne zeitliche Grenze, eine Pflicht zur Erneuerung gibt es nicht. Sehen Sie sie trotzdem durch, wenn sich Ihre Gesundheit, Ihre Haltung oder Ihre Vertrauensperson ändert. Eine neue Unterschrift mit Datum zeigt, dass der Text noch Ihrem Willen entspricht. Ändern Sie auch den Registereintrag, sonst gehen Ärzte und Gericht laut Verbraucherzentrale von der alten Fassung aus.

Eine Patientenverfügung passt zu Ihnen, wenn …

  • Sie selbst bestimmen möchten, wie Sie in schwerer Krankheit behandelt werden.
  • Sie Angehörigen eine schwere Entscheidung abnehmen wollen.
  • Sie klare Vorstellungen zu Wiederbelebung, Beatmung oder künstlicher Ernährung haben.

Sie brauchen zusätzlich mehr, wenn …

  • jemand für Sie Verträge, Bankgeschäfte oder Behördengänge erledigen soll: Vorsorgevollmacht.
  • Sie festlegen möchten, wie Sie bestattet werden: Bestattungsverfügung.
  • auch die Kosten der Bestattung geregelt sein sollen: Vorsorgevertrag.

Häufige Fragen

Was passiert, wenn ich keine Patientenverfügung habe?

Dann entscheiden Betreuer oder Bevollmächtigte nach Ihren Behandlungswünschen oder Ihrem mutmaßlichen Willen. Dafür zählen frühere Äußerungen sowie ethische, religiöse und persönliche Wertvorstellungen (§ 1827 Abs. 2 BGB). Ohne Vollmacht bestellt das Betreuungsgericht einen Betreuer.

Reicht ein Formular zum Ankreuzen?

Ein Formular ist zulässig, wenn es unterschrieben ist. Entscheidend ist, ob es Situationen und Maßnahmen konkret genug beschreibt. Ergänzen Sie vorformulierte Texte um Ihre eigenen Werte und lassen Sie sich ärztlich beraten.

Was geschieht mit der Patientenverfügung nach dem Tod?

Sie hat dann keine Aufgabe mehr. Ab diesem Zeitpunkt zählen die Bestattungsverfügung, ein Vorsorgevertrag und das Testament. Deshalb sollten diese Dokumente schon vorher geregelt und auffindbar sein.

Kann die Vertrauensperson aus der Vorsorgevollmacht auch die Bestattung regeln?

Wenn Sie es wollen, ja. Benennen Sie die Person dafür ausdrücklich in Ihrer Bestattungsverfügung. Eine Vollmacht, die über den Tod hinaus gilt, hilft zusätzlich bei Konten und Verträgen, bis die Erben feststehen.

Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung und keine ärztliche Beratung. Alle Wege der Vorsorge im Überblick: Bestattungsvorsorge.

  1. § 1827 BGB (Patientenverfügung; Behandlungswünsche oder mutmaßlicher Wille des Betreuten), gesetze-im-internet.de, abgerufen Oktober 2026
  2. § 1901a BGB a. F. (Patientenverfügung, gültig bis 31.12.2022), lexetius.com; ersetzt durch das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 4. Mai 2021
  3. § 126 BGB (Schriftform), gesetze-im-internet.de
  4. § 1358 BGB (Gegenseitige Vertretung von Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge), gesetze-im-internet.de
  5. § 1814 BGB, § 1816 BGB, § 1820 BGB, gesetze-im-internet.de
  6. § 2247 BGB (Eigenhändiges Testament) und § 2231 BGB (Ordentliche Testamente), gesetze-im-internet.de
  7. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.07.2016, XII ZB 61/16, Pressemitteilung Nr. 136/2016 vom 09.08.2016
  8. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.02.2017, XII ZB 604/15, Pressemitteilung Nr. 40/2017 vom 24.03.2017
  9. Patientenverfügung mit Broschüre und Textbausteinen, Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, abgerufen Oktober 2026
  10. Kosten der Registrierung, Zentrales Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer, Gebührensatzung Stand 01.10.2026, abgerufen Oktober 2026
  11. Dokumente zentral speichern: Was kann das neue Vorsorgeregister?, Verbraucherzentrale, 06.10.2026
  12. Die Patienten-Verfügung, Verbraucherzentrale, abgerufen Oktober 2026

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