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Wer bestimmt die Bestattungsart?

Text: Redaktion Abschiedswunsch
Fachlich geprüft: Bestattermeister:in
Stand: Oktober 2026 · 4 Minuten Lesezeit

Über die Bestattungsart bestimmt zuerst der Verstorbene selbst. Sein geäußerter oder aus den Umständen erkennbarer Wille hat Vorrang, so der Bundesgerichtshof (Urteil vom 26.02.1992, XII ZR 58/91). Erst wenn kein Wille feststellbar ist, entscheiden die nächsten Angehörigen, meist der Ehepartner vor den Kindern. Wer die Beerdigung bezahlt oder erbt, bestimmt nicht automatisch mit.

Stand: Oktober 2026

Erd- oder Feuerbestattung, Friedhof oder Wald, große Feier oder stiller Abschied: Darüber geraten Familien nicht selten in Streit. Diese Seite erklärt, wer rechtlich entscheidet, wie der Wille eines Verstorbenen ermittelt wird und wie Sie Ihre eigenen Wünsche absichern.

Was bedeutet Totenfürsorge?

Die Totenfürsorge ist das Recht und die Pflicht, über den Leichnam, die Art der Bestattung und die Grabstätte zu bestimmen. Sie steht in keinem einzelnen Gesetz, sondern ist Gewohnheitsrecht, das die Rechtsprechung entwickelt hat. Der Bundesgerichtshof versteht sie als Ausdruck des Persönlichkeitsschutzes über den Tod hinaus. Deshalb zählt der Wille des Verstorbenen zuerst.

Drei Rollen werden oft verwechselt. Sie können bei verschiedenen Personen liegen:

RolleWer?Grundlage
Bestimmt Art und Ort der Bestattungder Verstorbene, sonst die TotenfürsorgeberechtigtenGewohnheitsrecht, BGH
Muss die Bestattung veranlassenBestattungspflichtige nach LandesrechtBestattungsgesetz des Landes
Trägt die Kostenzuerst die Erben§ 1968 BGB

Wer zahlen muss, erklärt Wer zahlt die Beerdigung?. Zur Pflicht, die Bestattung zu veranlassen, siehe Bestattungspflicht.

Wie wird der Wille des Verstorbenen ermittelt?

Es kommt nicht nur auf ausdrückliche Erklärungen an. Nach dem Bundesgerichtshof genügt es, wenn sich der Wille sicher aus den Umständen ergibt, etwa aus Gesprächen oder dem Verhalten zu Lebzeiten. Im entschiedenen Fall durfte deshalb ein Lebensgefährte über den Bestattungsort bestimmen, mit dem der Verstorbene jahrelang zusammengelebt hatte. Das Sozialministerium Baden-Württemberg fasst es so zusammen: Die Art der Bestattung richtet sich nach dem Willen der verstorbenen Person, sonst nach dem Willen der Angehörigen.

In welcher Reihenfolge entscheiden Angehörige?

Ist kein Wille feststellbar, steht die Totenfürsorge den nächsten Angehörigen zu. Wer zuerst gefragt ist, regeln die Länder unterschiedlich. Die Bestattungsgesetze nennen eine Reihenfolge für die Pflicht, die Bestattung zu veranlassen, in Sachsen etwa (§ 10 Abs. 1 SächsBestG):

  1. Ehegatte oder Lebenspartner
  2. Kinder
  3. Eltern
  4. Geschwister
  5. Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
  6. weitere Personen, darunter Großeltern und Enkel

Bei mehreren Personen auf derselben Stufe geht in Sachsen die ältere der jüngeren vor, wenn sie nichts anderes vereinbaren. Andere Länder ordnen anders. Ein Überblick steht unter Bestattungsgesetze der Länder.

Wann braucht es eine schriftliche Verfügung?

Für ungewöhnliche Bestattungsformen verlangen manche Länder ausdrücklich eine schriftliche Erklärung des Verstorbenen. In Rheinland-Pfalz gilt das für die neuen Formen wie Urne zu Hause, Asche im Garten oder Flussbestattung und für die Tuchbestattung ohne religiösen Grund (§ 11 Abs. 8, § 12 Abs. 1 BestG RLP). Angehörige können diese Erklärung nicht nachholen, auch nicht mit einer Vorsorgevollmacht. In Bremen setzt das Verstreuen der Asche ebenfalls eine Verfügung zu Lebzeiten voraus.

Wie halten Sie Ihren Willen sicher fest?

Am klarsten ist eine Bestattungsverfügung. Darin legen Sie Bestattungsart, Ort, Ablauf und die Person fest, die sich kümmern soll. Bewahren Sie sie so auf, dass Angehörige sie sofort finden. Ein Testament eignet sich weniger, weil es erst eröffnet werden kann, wenn die Beerdigung schon vorbei ist. Wer Wünsche und Kosten zusammen absichern möchte, schließt einen Bestattungsvorsorgevertrag ab. Mehr zur Rolle der benannten Person erklärt Totenfürsorge.

Häufige Fragen

Kann ich eine Person außerhalb der Familie bestimmen?

Ja. Der Verstorbene kann festlegen, wer die Totenfürsorge übernimmt, zum Beispiel ein Lebensgefährte oder eine Freundin. Diese Festlegung geht den gesetzlichen Rangfolgen vor.

Müssen Angehörige sich an meine Wünsche halten?

Ja, soweit die Wünsche rechtlich zulässig sind. Der Friedhofszwang und die Regeln des Landes gelten trotzdem. Zahlt das Sozialamt, übernimmt es nur die Kosten einer einfachen, ortsüblichen Bestattung.

Entscheidet bei einer Sozialbestattung das Amt über die Art?

Nein. Laut Aeternitas ist auch dann der Wille des Verstorbenen oder der Totenfürsorgeberechtigten maßgeblich, etwa bei der Wahl zwischen Erd- und Feuerbestattung.

Weitere Antworten finden Sie in der Übersicht Häufige Fragen.

  1. BGH, Urteil vom 26.02.1992, XII ZR 58/91, abgerufen über anwalt24.de, Oktober 2026
  2. Bestattungsrecht Baden-Württemberg, Praktische Hinweise, Sozialministerium BW, Februar 2024
  3. Sächsisches Bestattungsgesetz, § 10, Freistaat Sachsen, abgerufen Oktober 2026
  4. FAQs zum Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz, Ministerium für Wissenschaft und Gesundheit RLP, Mai 2026
  5. FAQ Ascheausbringung, Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft Bremen, 04.08.2023
  6. Ratgeber Sozialbestattung, Aeternitas e. V., 2020
  7. § 1968 BGB Beerdigungskosten, Bundesamt für Justiz, abgerufen Oktober 2026

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